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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 220

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 220 (sequence 221)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644309--4023-2648372
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Dieser Bericht wurde am 1. Dezember 1761 dem Subdelegierten des Consessus Commercialis zur gutachtlichen Äußerung überwiesen, welcher in seinem, am 2. Mai der Repräsentanz und Kammer präsentierten Gutachten ausführte: Dem, dem Iglauer Handelstande verliehenen kaiserlichen Privilegium, das nicht nur für den Iglauer Bezirk, sondern für den ganzen Iglauer Kreis Geltung habe, können die beiden Teltscher Juden kein besonderes Privilegium gegenüberstellen, welches ihnen die Berechtigung zum Betriebe des Spezerei- und Farbwarenhandels verliehen hätte. Das Privilegium vom Jahre 1723, worauf sich diese Juden berufen, gelte nur für Orte, wo es keine christlichen Händler gibt, und nur für solche Waren, welche die christlichen Handelsleute nicht führen (eine willkürliche Auslegung dieses Privilegiums, das ganz allgemein, ohne jede Einschränkung lautet). — Da aber in Teltsch zwei christliche Handelsleute den Spezereiwarenhandel betreiben, so sei den beiden Teltscher Juden der beständige Handel in einem offenen Laden zu verbieten. Doch sei ihnen der Verkauf von Spezerei waren auf den Jahrmärkten auch in Teltsch zu erlauben, nicht aber auch auf den Wochenmärkten, weil, da die Leute gewohnt sind, sich die Eßwaren auf den Wochenmärkten einzukaufen, der Verkauf auf diesen Märkten als beständiger Handel zu betrachten sei, wozu nur die christlichen Handelsleute berechtigt seien. Auf Grund dieses Gutachtens traf die Repräsentanz und Kammer ihre Entscheidung vom 10. Mai 1762, welche den Teltscher Juden den Verkauf von Spezerei- und Farbwaren in einem offenen Laden, wie auch auf den Wochenmärkten in Teltsch verbot, ihnen jedoch den Verkauf dieser Waren auf dem Teltscher Jahrmarkte und in Orten, wo keine christlichen Spezereihändler sich befinden, erlaubte. Gegen dieses Handelsverbot protestierten die Brüder Hersehl und Jacob Isak in einer der Repräsentanz und Kammer überreichten Bittschrift (präs. am 26. Juni), worin sie zunächst anführen: Sie seien in Teltsch Besitzer von zwei, von ihren Ahnen „von undenkliche Zeiten" rechtmäßig erworbenen Häusern, in denen sie wie ihre Vorfahren „beständig und ungehindert den Handel mit Spezerei waren betrieben haben. Dieser Handel kann ihnen, da sie in Teltsch als Schutzjuden ansässig, begütert und in ungestörtem Besitze der Berechtigung zum Handelsbetriebe seien (die in Teltsch reeipiret und possessioniret und in quieta possesione velquasi seien) aus folgenden Gründen nicht verboten werden: Den Juden sei in allen Orten, wo sie als Schutzjuden wohnberechtigt seien, „von allerhöchsten Orte" zu allen Zeiten der freie Handel gestattet worden, wofür ihnen drückende Steuern und Abgaben auferlegt wurden. Diese betragen gegenwärtig für die Juden Mährens 82.800 fl. jährlich, wozu die in Teltsch wohnenden acht jüdischen Familien jährlich 245 fl. 220 22

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