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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 218

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 218 (sequence 219)
Language
German
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und derley Sorten als Specerey Waaren und conestibilia denen Juden zu handeln expresse verboten wird." 4. Die Kaiserin Maria Terezia habe am 29. Mai 1747 den Iglauer Handelsleuten ein „Privilegium speciale" verliehen, welches dem Juden den Spezerei- und Farbenwarenhandel im ganzen Iglauer Kreise „außer den Jahrmarkten" verbietet. 5. Das Wiener Manufakturenamt habe am 16. Jänner und im Nachtragspatent vom 20. Oktober 1751 ausdrücklich verordnet, daß die inländischen „Trafic- und Fabrique-Gewerbs Leute in ihren Hergebrachten Innungs Privilegien und Freiheiten keineswegs beeinträchtigt, sondern vielmehr von der hohen Landesstelle kräftigst geschützet werden". Er sei daher der Meinung, daß der Jude Salomon mit seinem Gesuche abgewiesen werden müsse, und dies um so mehr, als sonst, wenn den Juden, die in Mähren ohnehin „den stärksten Handel führen", auch noch der offene und beständige Spezereiwarenhandel gestattet werden möchte, den Christen „das letzte wenige" das sie noch vor den Juden voraus haben, genommen werden würde, ja sie wären dann „selbst schlechter als ein Jud conditioniret", weil den Juden, welche „die Zoll- und Mauthverwaltung durch ihre Ränke zu überlisten verstehen, die Waren billiger verkaufen können und dadurch die christlichen Specereihändler zugrunde richten würden". Diesen Bericht übermittelte das Gewerbe und Fabrikenamt am 6. September der Repräsentanz und Kammer mit dem Gutachten, daß das Amt die in dem Berichte angeführten Argumente des Iglauer Kreis-Subalterno als stichhältig und beachtenswert erachte, weshalb es den Antrag stelle, daß dem Iglauer Kreishauptmann der Auftrag erteilt werden möge, in Gemeinschaft mit dem Iglauer Kreis-Subalterno gründlich zu untersuchen, ob „die Teltscher Juden Herschel und Jacob Isak zum Nachtheil der Teltscher christlichen Handelsleute ein offenes beständiges Gewölbe auf die Specereihandlung zu halten berechtiget" und ob die Privilegien des Iglauer christlichen Handelsstandes auf diesen Fall anzuwenden wären. Zu dieser Untersuchung sollen sowohl die Teltscher christlichen Handelsleute und die dortigen Juden, als auch Vertreter des Inglauer Handelsstandes geladen werden, „die ihre Gründe und Beweise vorzutragen hätten". Nachdem auch der Subdelegierte des Consessus Commercialis in seinem Gutachten vom 16. Dezember sich mit dem Antrag des Manufakturenamtes einverstanden erklärte, wurde am 16. Jänner 1761 der Iglauer Kreishauptmann von diesem Amte beauftragt, die Untersuchung vorzunehmen und „über den erhobenen Befund der Sache einen umständlichen gutachtlichen Bericht zu erstatten. 218 20

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