Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 217 (sequence 218)
- Language
- German
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dem Juden der Spezereiwarenhandel verboten wurde und aus welchen Gründen er das Verbot genehmigt habe. Bis zur Austragung dieses Streitfalles solle jedoch dem Juden der Spezereihandel „unbeirret gestattet werden". Zugleich solle der Teltscher Local-Gewerbe Vorsteher vom Manufakturen-Amte angewiesen werden, in Zukunft etwaige ihm überreichte „in das Commerciale einschlagende" Beschwerden dem Iglauer Kreissubalterno zur Erledigung einzusenden „am allerwenigsten aber in dergleichen Commerciale Differenzen decidendo fürgehen solle". Am 24. Juli übermittelte der Iglauer Kreis-Subalterno dem königl. Gewerbe- und Manufakturenamte in Brünn den von ihm abgeforderten ausführlichen Bericht, in dem er zunächst einleitend bemerkte, daß der Teltscher Wirtschaftsoberdirektor mit Unrecht die ganze Schuld an dem erlassenen Verbote des Spezereiwarenhandels auf den Teltscher Local- Gewerbevorsteher schiebe, trotzdem dasselbe nicht ohne seine ausdrückliche Zustimmung erlassen worden war. Doch müsse der letztere die Schuld auf sich ruhen lassen, da er es nicht wagen dürfe, gegen den Oberdirektor aufzutreten, weil ihm dann die Riemerarbeiten, die er seit vielen Jahren für die Herrschaft ausführe, entzogen und er in seiner „Nahrung" geschädigt werden würde. Zur Sache übergehend führt der Bericht für die Berechtigung des erlassenen Verbotes folgende Gründe an: 1. Man müsse zwischen dem „offenen und ständigen" Spezereiwarenhandel in offenen Läden, wie er von den Christen „als bürgerliche Nahrung" betrieben wird, wozu sie sich durch „Lehr- und Dienstjahre" das Recht erwerben müssen, und dem Verkaufe von Spezereiwaren auf den Wochen und Jahrmärkten, wie er von den Juden ausgeübt wird, unterscheiden. Würde man den Juden auch das Recht zum Betriebe des öffentlichen, beständigen Handels in offenen Läden einräumen, dann würde der christliche Kaufmann vor dem jüdischen Händler nichts voraus haben, im Gegenteil, er wäre dadurch, daß er, um das Recht auf diesen Handel zu erwerben, eine „Lehr- und Dienstzeit" absolvieren muß, dem Juden gegenüber im Nachteil. 2. Wenn der Jude Salomon in seiner Bittschrift sich darauf berufe, daß schon sein Großvater vor 40 Jahren Spezereiwaren auf den Wochen- und Jahrmärkten zu verkaufen berechtigt war, so sei es fraglich, ob dieses Recht, das an bestimmte Personen zu verleihen nur dem Landesfürsten zustehe, erblich auf die Nachkommen übertragen werde. 3. In dem, von Salomon in seinem Bittgesuch zitierten kais. Privilegium vom 30. August 1708 wird den Juden Mährens nur „der freie Handel mit allerhand ohne Betrug fabricierte Waren" demnach nur mit Manufakturwaren, von naturprodukten jedoch nur mit Leder und Wolle bewilligt, während „in dem gleichen Receß der Handel mit Baumöl 19 217