Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 216 (sequence 217)
- Language
- German
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Handelsverbotes ausging. Dieser vom Vize-Kreishauptmann zur Rede gestellt, erklärte, er habe mit der Sache nichts zu tun gehabt und schob die ganze Schuld auf den Local-Gewerbe Vorsteher. Zugleich sah er sich bemüßigt, in einem Berichte an den Iglauer Kreishauptmann vom 29. März 1760 anzuzeigen, „wessen sich der hiesige Stadt Teltscher Gewerbe- Vorsteher A. Cammerer unterstehet" indem er eine schriftliche Klage von den beiden christlichen Gewürzhändlern gegen den Schutzjuden Herschel Isak angenommen, sie dem letzteren mit dem Vermerk ,,von amtswegen" zur Rechtfertigung zugestellt und ihm schließlich den Spezerei- und Farbwarenhandel verboten habe. Zur Überreichung der Klagschrift, so führt der Bericht fort, wurden die christlichen Spezereihändler „aus purem Neid" gegen den Juden veranlaßt, der in dem, für seinen Vater geführten Handel regen Zuspruch und Absatz habe, weil er die Ware zu einem billigeren Preise abgebe. Dabei sei zu bemerken, daß schon die Vorfahren des Sah Herschel vor mehr als 90 Jahren Spezerei und Farbwaren an den Teltscher Jahr- und Wochenmärkten vor ihrem Hause am Ringplatze verkauften, während die christlichen Spezereihändler sich erst vor wenigen Jahren in Teltsch niedergelassen haben. Er sei daher der Meinung, daß es notwendig sei, „diese Juden zu schützen, damit sie in ihrer Nahrung nicht gehembt werden möchten, zu diesem ist ja weltkundig, daß die Juden in ganz Markgrafschaft Mähren mit dergleichen Specerey Waaren zu handeln berechtiget seyndt und warumben ihnen ein solches allhier nicht gestattet werden sollte." Der Kreishauptmann übergab die Akten dieser Streitsache dem Iglauer „Manufakturen-Amts-Kreis-Subalterno" Gottfried Schöps zur weiteren Amtshandlung. Da jedoch dieser kurz und bündig, ohne Angabe von Gründen, erklärte, daß der Teltscher Local-Gewerbevorsteher dem Teltscher Juden mit Recht den Spezereihandel verboten habe, und dieses Verbot genehmigte, übermittelte der Kreishauptmann die Akten am 10. April der Königl. Repräsentanz und Kammer in Brünn zur Entscheidung, welche dieselben am 18. April dem Subdelegierten des Consessus Commercialis zur gutächtlichen Äußerung weiter gab. In seinem, am 28. April der Repräsentanz und Kammer präsentierten Gutachten erklärte der Subdelegierte: das in der Klage der christlichen Gewürzhändler angeführte Argument, daß laut Bestimmung der jüdischen Handwerksordnung in Orten, wo Christen ein bestimmtes Gewerbe betreiben, ein Jude dasselbe Gewerbe nur für seine Glaubensgenossen ausüben dürfe, sei hinfällig, da es sich in diesem Streitfalle nicht um einen Handwerks-, sondern um einen Handelsbetrieb handle, der den Juden in der zitierten kaiserlichen Verordnung in keinem Falle verboten wird. Er sei daher der Meinung, daß der Iglauer Subalterno zur Berichterstattung aufgefordert werden solle, mit welchem Rechte 216 18