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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 214

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 214 (sequence 215)
Language
German
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1100 fl. Außenstände bei Pirnitzer und Trebitscher Juden 350 fl., in der Stadt Teltsch 306 fl., in der Teltscher Umgebung 250 fl., bei vier Tuchmachern in Triesch 37 fl. und bei Tuchmachern in Iglau 120 fl., zusammen 2743 fl. Außerdem uneinbringliche Forderungen bei einem geflüchteten Tuchmacher in Triesch 37 fl. und bei Iglauer „teils verstorbenen, teils geflüchteten, teils Soldaten gewordenen Tuchmacher" 500 fl. Diese beiden Verzeichnisse wurden von der Kommission und den Brüdern Hesky unterschrieben. Schließlich mußten die Brüder Hesky in der Synagoge in Gegenwart der „Kommissarien" folgenden Manifestationseid ablegen: Das schwören wrir bei den lebendigen Gott, der Himmel und Erden beschaffen hat, bey die heyl. Zehn Gebot, die er durch unsern Rabiner Moyses auf Berg Sinay gegeben hat, ohne aller Listigkeit und ohne Schalykeit, seonderlein mit rechtsmäßiger Wahrheit und mit Wissenheit die Gedanken Gottes der (sie) allmächtigen und seinen himmlischen Gericht, und mit Wissenheit die Gedanken des löb. Gericht auf Erden, daß wir gantz und gar nichts mehr haben in unserem Vermögen, es seye im baaren Geldt od. im Silber od. Goldt od. sonsten verkäuflichen Waaren, daß Goldt daraus zu schätzen were, oder daß wir haben etwas vergraben unter d. Erden, es seye nun hier in unsern Hausß od. änderst wo, od. daß wir hätten auf zu heben gegeben, od. daß das unsere Weiber und Kinder hetten anderen Leiten geben od. hetten was verschenkt auf solicher Weiß, daß unß sollen wirderrumben, wiederkehrt werden, nach der Eidschwur soliches wie darauf schwören, bey die oben bemealdt Eyd Schwur, daß soliches alles nicht durch uns in Keinerley Weiß geschehen ist und unser Vermögen ist nicht mehr sondern alles was die erscheinte Verzeichnuß außweisen thuet. Wofehrn aber daß wir zwee Brüder sollten Gott behiet falsche Verzeichnuß geben haben od. dieses bemeldte Eid Schwur gegen Gott allmächtigen haben gethan mit Listen und Schalykeit od. Falschikeit sondern an das jenige, daß wür haben den Grafen Czernin sein Termin zu erlegen, (auch außgenommen ihre silberne Becher, eins im Versatz p. 15 fr. daß and. beym Hauß und in allen bey 50 fr. Wert, mehr oder weniger, nicht eigentlich wißen können). Sonsten soll Gott d. allmächtige geben, daß wir sollen gestraft werden von Gott, daß die 98 Eidfluchung, daß in d. hayl. Schriften Gottes geschrieben ist, auf unß kommen, daß gebe Gott all mächtige, Amen.24 Über den weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens schweigen die Akten. Jedenfalls muß ein Ausgleich zustande gekommen und die Gläubiger nach und nach befriedigt worden sein, da, wie wir oben gesehen haben,25 die Brüder Hesky im Jahre 1690 im hohen Alter stehend, von ihren Söhnen Israel und Marek unterstützt, ihre Geschäfte in Teltsch betrieben. 214 16

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