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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 213

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 213 (sequence 214)
Language
German
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IRI
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Verfahrens gegen die Schuldner nur Weniges aus drei Auszügen von Briefen des Grafen an seinen Teltscher Oberhauptmann. In einem dieser Briefe vom 28. November gibt er seinen Willen kund, daß alle Gläubiger nacheinander, zuerst aber die Neuhauser Svoboda, Lausecker und Runde, von den Juden befriedigt werden müssen, „und sollten sie alle zu Teltsch ins Verterben gerathen, wie dan nun jetzt einer vor (für) den anderen haften soll". Die Haftbarmachung einer ganzen jüdischen Gemeinde für die Schulden eines Mitgliedes derselben an den Grundherrn war wohl in damaliger Zeit eine häufige Erscheinung. Hatte doch der Freiherr Johann Czernin der Ältere im Jahre 1642 die Prager jüdische Gemeinde für einen Betrag haftbar gemacht, den ihm ein Prager jüdischer Fleischhauer für geliefertes Schlachtvieh schuldig blieb.23 Doch die Haftbarmachung der ganzen Gemeinde für die Privatschulden eines Juden an die Untertanen des Grundherrn dürfte wohl auch in damaliger Zeit ein seltener Fall gewesen sein. In einem weiteren Briefe vom 1. Dezember schreibt der Graf, es wäre ihm lieber gewesen, wenn die Angelegenheit in der Weise geregelt worden wäre, wie er es dem Teltscher Magistrate für die Kommission angeordnet habe. Doch da die jüdischen Schuldner die Kommission „illudiert" und nur ihren Vorteil gewahrt wissen wollen, so sei es höchst unbillig ihnen jetzt irgend welche Begünstigungen zu gewähren, sie müssen vielmehr jetzt gezwungen werden, „vom ersten bis zum letzten Schuldner nacheinander" zu befriedigen. Er habe daher seinen Neuhauser Hauptmann, der als gewesener Teltscher Hauptmann die Vermögensverhältnisse der Teltscher Juden kenne, beauftragt, „mit und neben" dem Tetscher Hauptmann, die Bezahlung der Schulden durch die Juden zu betreiben. „Und bin auch schon entschlossen, alles was sie haben weg nehmen und also sie völlig weg jagen zu lassen, nicht zweifelnd, wann sie meinen Ernst sehen werden, sie sich anders bequemen werden". In seinem dritten Briefe vom 8. Dezember schreibt der Graf, er sei mit dem Vorschlage, daß die Brüder Hesky nach Neuhaus gestellt und ihnen „größere Schörpfe (Schärfe) gezeuget werde" zufrieden. Er wäre bereit, wenn die Juden alle Gläubiger befriedigen wollten, ihnen den 50 fl. jährlich betragenden Leinwandzins „auf einige Zeit" zu erlassen. Doch vorläufig blieben die Brüder Hesky in Teltsch, ob noch immer auf freiem Fuße, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Am 14. Dezember wurde von dem Teltscher Hauptmann mit Zuziehung des Judenrichters ein Inventar aller Vermögensobjekte der Schuldner, mit Ausnahme der Wohnungseinrichtung aufgenommen und am 15. Dezember ein Verzeichnis der Forderungen und Außenstände derselben innerhalb und außerhalb der Stadt Teltsch. Die Aktiven betrugen: An Waren 580 fl. 44 kr. (vgl. Beilage III), das Haus an der Stadtmauer im Werte von 15 213

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