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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 210

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 210 (sequence 211)
Language
German
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Sollte nach diesen Vorschriften ein gütlicher Vergleich zustande kommen, die Juden jedoch denselben nicht einhalten, so behalte der Graf sich vor, dieselben „als Grundherr mit gebührender Obrigkeitlichen Strafe wie billig und der Rechten gemäß zu belegen". Dieses Generaldekret wurde dem Teltscher Hauptmann mit einem Begleitschreiben des Grafen übermittelt, worin dieser seinen Willen kundgibt, daß die Juden zur Bezahlung der Schulden „auf alle Weise" angehalten werden sollen, da er es nicht dulden könne, daß seine christlichen Untertanen durch die Juden zu Schaden kommen. Lieber wolle er dieselben aus Neuhaus, Teltsch und seinen übrigen Herrschaften „verjagen" lassen. Doch solle man mit ihnen derart verfahren, daß sie „dabey bestehen können". In einem Postscriptum fügt er hiezu: Er würde es gerne sehen, daß diese Angelegenheit derart geregelt werde, daß „die Christen befriedigt werden und die Juden auch nicht gleich etwa ins Verderben geraten möchten". Gleichzeitig übermittelte der Neuhauser Hauptmann im Auftrage des Grafen dem Teltscher Magistrat eine, in cechischer Sprache verfaßte „Information" über das Verfahren, welches von der Kommission bei der Verhandlung beobachtet werden solle.20 Diese enthält elf Punkte, von denen der erste lautet: Vor allem soll den jüdischen Schuldnern in scharfer und nachdrücklicher Weise ihr waghalsiges und leichtsinniges betrügerisches Vorgehen vorgehalten werden, daß sie, trotzdem sie sich bereits ihrer Zahlungsunfähigkeit bewußt waren, nicht nur den Hauptmann selbst um sein eigenes Vermögen betrogen, sondern es auch versucht haben, ihn durch zudringliches Bitten zu Fürsprachen und Interventionen zu veranlassen, um auch andere ehrliche Leute um so leichter hinters Licht führen zu können, welches Vorgehen schon allein genügen würde, um die Juden nicht nur mit Leibeszüchtigungen, sondern sogar mit dem Tode zu bestrafen. Die Punkte 2, 3, 5, 8 und 9 sind identisch mit dem Inhalte der Punkte 1, 2, 3 und 6 des Generaldekretes. Die übrigen Artikel enthalten noch folgende Vorschriften: Es sollen die Gläubiger sowie auch diejenigen Teltscher Juden, die durch keinerlei Interessengemeinschaft mit den Schuldnern verbunden und mit ihnen keine besondere Freundschaft pflegen, verhört und befragt werden, ob ihnen nicht bekannt sei, daß die Schuldner Waren oder andere Vermögensobjekte zu außerhalb der Stadt Teltsch wohnenden Verwandten verschleppt haben, um sie den Gläubigern zu entziehen, damit man in diesem Falle gegen dieselben mit größter Strenge vorgehen könnte. Für die Ratenzahlungen sollen fünf Termine festgesetzt werden, damit jedem Gläubiger zu einem anderen Termine eine Zahlung geleistet werden und die Juden um so leichter ihren Verpflichtungen nachkommen können. Denn was sie bei der Vergleichsverhandlung vor der Kommission 210 12

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