Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 209 (sequence 210)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2644300-2644309--4012-2648361- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1. Diejenigen Schulden, die mit Wissen des Hauptmannes aus Darlehen im baren Gelde entstanden sind, von welchen „kein übermäßiger Wucher genommen worden", oder aus „außer der Handelschaft und ohne Gewinn" auf Kredit gegebenen Waren (damit sind die von den Neuhauser Gläubigern garantierten Linzer Warenkredite gemeint), sollen in erster Reihe bezahlt werden. 2. Die Schulden, welche aus kreditierten Waren im Handelsverkehr (in trafico) stammen, in welchen die Gläubiger bereits „einen merklichen Nutzen genossen" haben, sollen in zweiter Reihe in Erwägung gezogen werden, und sofern diese Kredite mit Wissen des Hauptmannes gegeben worden sind, soll die Bezahlung „auf leidliche Termine" (Ratenzahlungen) erfolgen. 3. Jene Schulden jedoch, welche „privatim ohne meines und meines Hauptmannes Wissenschaft entstanden" sind, sollen in letzter Reihe berücksichtigt werden, da vermöge der Landesordnung des Markgraftums Mähren den Untertanen verboten sei, jemandem ein fünf Schock übersteigendes Darlehen „unter Verlust des ganzen" zu geben, weshalb diese Gläubiger keine Assistenz genießen sollen. 4. Es soll eine, aus dem Teltscher Magistrat und zwei obrigkeitlichen „Wirtschaftsoffizieren" bestehende Kommission gebildet werden, welche die Gläubiger und Schuldner auf einen, vom Teltscher Hauptmann zu bestimmenden Tag vorladen solle, um über den Modus der Schuldenbegleichung zu verhandeln. 5. Damit einerseits die jüdischen Schuldner nicht durch den Zwang, auch nur einem einzigen Gläubiger den vollen Betrag auf einmal zu bezahlen, zugrunde gerichtet werden, anderseits aber der Graf nicht abermals mit dieser Angelegenheit belästigt werde, sollen solche Terminzahlungen vereinbart werden, bei welchen die Juden bestehen können und voraussichtlich keine weiteren Differenzen sich ergeben werden. 6. Sollten jedoch die Juden gar zu kleine Terminzahlungen anbieten, daß voraussichtlich weder sie selbst, noch die Gläubiger die volle Bezahlung der Schulden erleben dürften, so sollen auch ihre Kinder und Nachkommen, und falls diese aussterben sollten, auch deren Blutsverwandte den Rest der Schulden bezahlen müssen, wozu sich die Schuldner dem Teltscher Magistrate mündlich und schriftlich zu verpflichten haben werden.19 7. Um künftighin seine Untertanen vor Schaden zu bewahren, verbiete er nicht nur allen seinen Bürgern, und Untertanen, den Juden „einen Heller weiter zu borgen", sondern auch seinen Beamten eine Bewilligung hierzu zu erteilen, oder gar bei jemanden für ein Darlehen an die Juden zu intervenieren und zwar „unter meiner hohen Ungnade und Verlust aller obrigkeitlichen Hilfe und Schutzes". 11 20»