Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 208 (sequence 209)
- Language
- German
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ger wegen einer für die Brüder Hesky garantierten Schuld von 549 fl. 51 kr. in Haft genommen wurde. Um die Freiheit zu erlangen, war er gezwungen, 274 fl. gleich zu erlegen und sich schriftlich zu verpflichten, den Rest von 275 fl. 51 kr. am kommenden Osterfeste zu begleichen. 5. Der Neuhauser Kaufmann Hanus Hammer mit einer Forderung von 200 fl., für welchen Betrag er bei Linzer Kaufleuten die Garantie für die Juden übernommen hatte, weswegen auch er am Bartolomäus- Jahrmarkte in Linz auf Antrag der Gläubiger in den Arrest gesetzt worden war. 6. Paul Lausecker, Geschäftsführer der Neuhauser Tuchmacherwitwe Dorothea Reichel, mit einer Forderung von 221 fl. für 17 Stück Tuche, welche er den Brüdern Hesky gegen ein von diesen hinterlegtes Pfand von 17 Karton Seide geliefert hatte, welches Pfand jedoch Lausekker auf Intervention des Teltscher Hauptmanns, der erklärte, er werde schon dafür sorgen, daß die Juden die Schuld pünktlich bezahlen, diesen zurückgegeben hatte. 7. Der Neuhauser Tuchmacher Prokop Runde mit einer Forderung von 362 fl. 9% kr. und zwar 278 fl, für den Juden auf Kredit gelieferte Tuche und 84 fl. 9 % kr. für von Linzer Kaufleuten den Juden kreditierte Waren, für welche er die Garantie übernommen hatte. Der Teltscher Hauptmann zog es vor, mit den jüdischen Schuldnern einen Sonderausgleich abzuschließen, demzufolge diese sich verpflichteten, den geschuldeten Betrag in Halbjahresraten von 20 fl. abzuzahlen. Die übrigen Gläubiger jedoch wandten sich mit einer Eingabe an den Grafen Johann Joachim Slawata mit der Bitte, die Juden zur Bezahlung ihrer Schulden zu zwingen. Aber auch die Brüder Hesky baten den Grafen in einer Eingabe entweder um die Gewährung eines Moratoriums oder die Anordnung zu treffen, daß sie ihre Schulden auf „leidliche Termine" nach und nach begleichen dürfen. Dem Grafen lag sehr daran, daß seine christlichen Untertanen durch die jüdische Insolvenz nicht zu Schaden kommen, anderseits wollte er auch die beiden Juden, welche den größten Teil der von der Teltscher Judengemeinde zu entrichtenden Abgaben zahlten, schonen und solvent erhalten. Nach der Einholung eines Gutachtens vom Teltscher Magistrat, welches im Aktenfaszikel nicht enthalten ist, faßte er den Entschluß, daß diese Angelegenheit durch einen gütlichen Vergleich derart geordnet werden solle, daß die Juden den Gläubigern zwar die geschuldeten Beträge voll und ungekürzt bezahlen sollen, doch nur in entsprechenden Halbjahresraten, deren Höhe Gläubiger und Schuldner vereinbaren sollen. Er erließ daher ein „Offenes General Decret" de dato Neuhaus den 21. Oktober 1677, worin er über den Modus der Schuldenbegleichung von Seiten der Brüder Hesky folgendes anordnete: 208 10