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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 205

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 205 (sequence 206)
Language
German
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IRI
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zukaufen, für alle Zukunft einen jährlichen Leinwandzins per 50 fl. in zwei Halbjahresraten an die Obrigkeit zu entrichten.13 Die Abnahme der Leinsamen scheint jedoch für sie nicht so drückend gewesen zu sein, da sie ihre Ablösung nicht angestrebt haben. So schuldete die jüdische Gemeinde im Jahre 1687 als Rest für Leinsamen der Teltscher Herrschaft 4 fl. 30 kr. und 1689 31 fl14. Im Jahre 1691 wohnten in der Stadt bereits zehn, mit Zurechnung des Kantors Josef Mandl elf jüdische Familien. Es ist daher begreiflich, daß die Teltscher christlichen Handelsleute, die mit ihren Beschwerden bei dem Grafen Johann Joachim keinen Erfolg hatten, nach dessen Tode bei seinem Nachfolger Franz Leopold Wilhelm Slawata mit Berufung auf den Numerus clausus gegen die Vermehrung der Juden in Teltsch Beschwerde führten. Der Graf beauftragte hierauf den Teltscher Magistrat, ihm einen Bericht vorzulegen, von wem den Teltscher Juden das Wohnrecht in der Stadt verliehen wurde. Aus der „Relation" des Teltscher Magistrats vom 21. Dezember 1690 und den beigeschlossenen Abschriften der, die Aufnahme der Teltscher Juden betreffenden Dekrete ersehen wir, daß von den elf jüdischen Familien vier in dem oberen, am Stadttore gelegenen jüdischen Hause wohnten, drei Familien wohnten in dem zweiten „unter den jüdisch Läden" gelegenen Hause, eine Familie wohnte mit dem Kantor in dem von diesem erbauten Hause und zwei Familien wohnten als Mieter in christlichen Häusern. Doch noch ehe der Graf irgend welche Maßnahmen gegen die, den Numerus clausus überschreitenden Juden treffen konnte, starb er als letzter männlicher Sprosse des gräflichen Geschlechtes Slawata am 20. Jänner 1691. Die Teltscher Herrschaft fiel dem Grafen Franz Anton Lichtenstein als Erbe zu, der mit der Stadt dadurch in einen Konflikt geriet, daß er sich über die der Stadt von den Herren von Neuhaus und den Grafen Slawata verliehenen Privilegien hinwegsetzte und auch den jüdischen Numerus clausus nicht beachtete, indem er noch einige jüdischen Familien das Wohnrecht in der Stadt erteilte. Besonders wehrte sich die Stadt gegen das Bestreben des grundherrlichen Hauptmannes, die Teltscher Juden der städtischen Jurisdiktion zu entziehen. Der Magistrat überreichte an den Kaiser Beschwerden gegen den Grafen wegen Mißachtung ihrer Rechte und Privilegien. Schließlich kam im Jahre 1711 zwischen der Stadt und dem Grafen ein Ausgleich zustande, demzufolge die Jurisdiktion über die Juden derart geregelt wurde, daß dieselben als Kläger der obrigkeitlichen, als Geklagte der städtischen Jurisdiktion unterworfen wurden.14» Als neuer Numerus clausus wurde für die Stadt die Zahl von sechs jüdischen Familien festgesetzt. ★ 7 205

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