Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 203 (sequence 204)
- Language
- German
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für die Zukunft verordne, daß in meiner Stadt Teltsch nicht mehr als vier Juden mit ihren Frauen und unverheirateten Kindern, und zwar zwei im obern und zwei im unteren Hause und ein fünfter Jude als Lehrer (rector) für ihre Kinder geduldet werden solle. Denjenigen Juden aber, die gegenwärtig über diese Zahl in der Stadt wohnen, erlaube ich aus besonderer Gnade, bis zu ihrem Tode hier zu bleiben. Nach dieser Verordnung wird sich sowohl der gegenwärtige, als jeder zukünftige Hauptmann wie auch mein Teltscher Amt zu richten haben, nämlich daß sie unter Verlust meiner Gnade keinen Juden über diese Zahl aufnehmen dürfen. Auf Grund dieses Dekretes wurden von den sechs jüdischen Familien die Brüder Josef und Moses Hesky, Mandl Hesky und Hersehl Mandl als Schutzjuden anerkannt, während die überzähligen Isak und Samuel Joachim nur als Fremde lebenslänglich in Teltsch geduldet wurden. Im folgenden Jahre gab Graf Ferdinand Wilhelm Slawata mittels Dekret de dato Prag, den 28. Feber 1671 dem „inständigen Anflehen und Bitten" der Teltscher Juden statt, indem er ihnen die Erlaubnis erteilte, „einen Kantor, jedoch soviel möglich ledig und unverheiratet, in mangelung aber dessen auch einen verheuratheten gegen Entrichtung eines jährlichen Zinses von 2 mähr. Schock zu halten". Als solcher wurde Josef Mandl angestellt, der ein baufälliges, der Teltscher Stadtgemeinde gehöriges Haus mit Erlaubnis des städtischen Magistrats in wohnfähigen Zustand brachte und darin wohnte. Doch schon nach dem Tode des Grafen Ferdinand Wilhelm setzte sich dessen Bruder und Nachfolger Johann Joachim über den Numerus clausus hinweg, indem er im Jahre 1675 dem künftigen Schwiegersohne des Teltscher Schutzjuden Moses Hesky, namens Salomon, mit Zustimmung des Teltscher Magistrats die Erlaubnis zur Niederlassung in Teltsch unter folgenden Bedingungen erteilte: Daß dieser jährlich 5 Schock an die Herrschaft und 2 Schock an die Stadt pünktlich entrichten, bei seinem Schwiegervater wohnen solle und „der Bürgerschaft in ihrer bürgerlichen Nahrung keinen Eintrag tue*4, daß schließlich diese Gnade keinen Präzedenzfall bilden und „kein Jude mehr ein solchen Ansuchen unter was Pretext es seye" zu stellen sich unterstehe. Er habe diesem Schutzjuden, so erklärt der Graf in seinem Dekrete, nur ausnahmsweise diese Gnade erwiesen, weil es ihm (dem Grafen) bekannt sei, daß sein verstorbener Bruder diesem Juden wegen einer besonderen Dienstleistung „eine auf dieses Begehren hinzielende Gnade" zu erweisen versprochen habe. Doch trotz dem in diesem Dekrete erlassenen Verbote, wagte es in den folgenden Jahren Moises Veitl, der Schwiegersohn des Teltscher Schutzjuden Mandl Hesky, dem Grafen eine Bittschrift zu überreichen, 5 203