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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 201

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 201 (sequence 202)
Language
German
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zu bitten. Um den Grafen für die Erfüllung ihrer Bitte zu gewinnen, erklärten sie sich bereit, als Ersatz für den Entgang des von den Juden entrichteten Schutzgeldes für ewige Zeiten einen entsprechenden Betrag alljährlich an die gräfliche Rente zu entrichten. Die Teltscher Juden suchten die ihnen drohende Gefahr durch die Überreichung mehrerer Bittschriften an den Grafen sowie auch durch Gewinnung von einflußreichen Persönlichkeiten, die für sie beim Grafen intervenieren sollten, abzuwenden. Der Graf zögerte mit der Entscheidung. Schließlich übermittelte er die Beschwerdeschrift des Teltscher Stadtrates seinem Neuhauser Oberhauptmann mit einem in cechischer Sprache geschriebenen Begleitschreiben de dato: Wien 7. Dezember 1650 folgenden Inhaltes: Er sende ihm die Beschwerdeschrift des Bürgermeisters und des Rates der ganzen Teltscher Stadtgemeinde. Da er viele von ihnen angeführte Gründe als triftig und beachtenswert finde, habe er auch gleich einen Entschluß darüber gefaßt, wieviel jüdische Familien in Teltsch und in wieviel Häusern geduldet werden sollten. Da jedoch die Teltscher Juden immerfort mit Bitten an ihn herangetreten, und auch verschiedene Persönlichkeiten geistlichen und weltlichen Standes bei ihm Fürsprache für dieselben eingebracht haben, habe er mit der Durchführung seiner Resolution gewartet bis er über die in dem letztens in Brünn abgehaltenen Landtag in Betreff der Juden gefaßten Beschlüsse Gewißheit erlangt haben werde. Nun finde er, daß auf diesem Landtage ein Gesetz beantragt wurde, auf Grund dessen der Kaiser die Verordnung erlassen möge, daß Juden in allen Herrschaften und Städten mit Ausnahme derjenigen, wo sie schon vor dem 1. Jänner 1618 gewohnt haben, ohne besondere kaiserliche Bewilligung nicht geduldet und zum Schutze der kaiserlichen Regalien zur Pachtung von Mauten und anderen Immobilien unter strenger Strafe nicht zugelassen werden dürfen. Und da laut Angabe des Teltscher Amtes im Jahre 1618 in Teltsch nur drei Juden wohnten, so wolle und werde er, gehorsam dem Willens des Kaisers und dem Landtagbeschlusse, sowohl in der Stadt Teltsch als auch in seiner ganzen Teltscher Herrschaft jetzt und in aller Zukunft nicht mehr als drei jüdische Familien dulden. Der Oberhauptmann möge diese Resolution dem Teltscher Hauptmann übermitteln mit dem Auftrage, die Teltscher Juden ins Schloß zu rufen und ihnen in Gegenwart der Teltscher städtischen Behörde die gräfliche Resolution zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich darnach verhalten sollen. Doch erweise er den Juden, die die Stadt Teltsch werden verlassen müssen, die Gnade, daß er ihnen hierzu eine Frist von sechs Monaten, d. i. bis zum 1. Juli des künftigen Jahres gewähre. Nach Ablauf dieser Frist dürfe unter strenger Strafe kein überzähliger Jude in der Stadt und Herrschaft Teltsch seinen Wohnsitz haben. 3 201

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