Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 195 (sequence 197)
- Language
- German
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müssen und daß jeder von ihnen ungehindert, ohne Enterbung und Verfolgung, zur christlichen Religion übertreten könne. 40 Der Urheber dieser zweiten Bekehrungsaktion war ein getaufter Jude, derselbe Mann, der in der Chronik Emek Habacha genannt wird: Jehuda aus Udine oder, wie er nach der Taufe hieß, Paulus Weidner. Über ihn vgl. Diamant a. a. O., Weidner hat in Prag Bekehrungspredigten gehalten. Eine dieser Predigten ist von ihm veröffentlicht worden. 41 Briefe von Rom nach Wien waren damals in der Regel vierzehn Tage und noch mehr unterwegs, bis sie dem Adressaten zukamen. Vgl. Sickel, Zur Geschichte des Concils von Trient, S. 81. Zahlreiche Notizen über die Beförderung der Briefe von Rom nach Wien und umgekehrt finden sich in den von mir herausgegebenen Nuntiaturberichten aus Deutschland, II. Abteilung, Band 1 und 3, welche die Angabe von Sickel bestätigen. Meine Annahme (in der Schrift Mardochai Kohens Reise nach Rom, S. 10 und 12), daß Mardochai Kohen die Weisung an Nuntius Delfino vom 21. August 1563 in drei Tagen von Rom nach Wien gebracht habe, ist daher ganz falsch. Aber auch für eine Beförderung in sechs Tagen (mittels Kurier) läßt sich nur ein einziges Beispiel anführen. (Nuntiaturberichte a. a. O., Bd. 2, S. 1/2.) 42 Schreiben des Kaisers an Erzherzog Ferdinand vom 27. August 1563 und an die von ihm (dem Kaiser) bestellten Kommissäre in betreffs der Judenschulden vom 28. August 1563. Durch diese beiden, noch ungedruckten, Schreiben wird die Verfügung des Kaisers vom 27. August (Bewilligung einer Frist bis Georgi) vollständig aufgeklärt. Es kann daher nicht mehr angenommen werden, daß die Weisung an Nuntius Delfino vom 21. August den Kaiser bewogen hätte, den Juden den weiteren Aufenthalt im Lande bis Georgi zu gestatten. 43 Dieses Schreiben ist von G. Wolf mit der Datierung 6. März 1561 veröffentlicht worden. Diese Datierung ist falsch. Das Stück gehört zu 1564, wie man aus einem Amtsregister, das gegenwärtig im Archiv des Ministeriums des Innern in Prag sich befindet, ersehen kann. Das gleiche gilt von einem zweiten Schreiben des Erzherzog Ferdinand, das ebenfalls von G. Wolf veröffentlicht worden ist. Es ist das Schreiben vom 13. Oktober 1564. Daß es nicht an Ferdinand I. sondern an Maximilian II. gerichtet ist, hätte G. Wolf schon aus dem Inhalte des Schreibens ersehen können. 44 In einem Aktenstücke vom 29. November 1561, es ist ein Befehl Ferdinands I. an einige Schuldner der Juden, diesen die geschuldeten Beträge zu zahlen, ist unter anderen eingetragen: Item Krystofovi z Gendorfu, aby Matesovi puchtrukerovi zidu 20 tolskych zaplatil. (Bondy Dworsky 1, Nr. 632.) Ob dieser jüdische Buchdrucker Mates mit Mardochai identisch ist, ist unsicher, denn Mardochai wird in anderen tschechischen Aktenstücken „Markvart" genannt, 1545 September 1 (Bondy Dworsky 2, Nr. 1275) und 1579 Dezember 9 (ebenda, 2 Nr. 792). Die Unklarheit wird noch vermehrt durch ein anderes Stück von 1545 Februar 28, in welchem ein jüdischer Buchhändler Marek in Prag (Marek zid knihaf z Prahy) genannt wird (Bondy Dworsky 1, Nr. 501). 45 Der Nachtrag II in der Chronik des sogenannten Correctors ist in den achtziger oder neunziger Jahren des 16. Jahrhunderts entstanden, die Grabinschrift und die Anmerkung im Zemach David gehören dem Jahre 1592 an. Im gleichen Jahre ist die Chronik Zemach David veröffentlicht worden, welche jedoch der anderen Gruppe (Quellen, die über den Eid schweigen) zugehört. 46 Schreiben des Erzherzog Ferdinand an Ferdinand I. von 1558 Juni 11 (ungedruckt). 47 Die Schreiben von 1560 Jänner 18, 1561 Mai 12 und 1563 Mai 24 sind noch ungedruckt. 47a Die Worte ,,aus was beweglichen und genuegsamen Ursachen" im Schreiben vom 21. März 1559 schließen schon wegen des Plurals eine Berufung auf den Eid aus. Gemeint sind aller Wahrscheinlichkeit nach die Gründe, die Erzherzog Ferdinand in seinem Gutachten vom 25. Mai 1557 (Bondy Dworsky 1, Nr. 579) aufgezählt hatte. 25 195