Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 169 (sequence 171)
- Language
- German
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war demnach auch in Böhmen üblich. Nach dem zwischen R. Elia und R. Leiser getroffenen Abkommen war es also letzterem nur gestattet, zur Zeit der einfachen Auslegung des Talmudtextes vor nicht mehr als fünf Bachurim halachisehen Lehrstoff vorzutragen. 207 D. h. daß derjenige, der den Vertrag bricht, ein Verbot (issur) übertritt und dem Banne verfällt. 208 Durch: 1. Ausübung der höheren rabbinischen Funktionen, 2. unbeschränktes Abhalten von Lehrvorträgen, 3. Aneignung des Rabbinertitels. 209 Gemeint ist, daß R. Leiser Trauungen vornimmt und die Gebühren dafür bekommt, welche R. Elia zufallen sollten. 210 Der entsprechende hebräische Ausdruck ist im Texte ausgelassen. 211 Die Aufrufe zur Thora, genannt „Mizwot" (auch „Alijot"), wurden — wie es heute noch Brauch in den orthodoxen Synagogen ist — vor dem Vorlesen der Thora an den Meistbietenden verkauft und der Erlös für die Armenpflege verwendet. Der Sinn der Worte ist folgender: nach altem Brauch wird nach dem Bräutigam der Rabbiner aufgerufen, und dieser Aufruf wird nicht verkauft, ungeachtet dessen, daß durch den Ausfall des Verkaufes ein Schaden für die Armenpflege entsteht. Der hebräische Ausdruck für „ungeachtet", wodurch erst die letzten zwei Worte einen Sinn bekommen, ist im Texte ausgelassen. 212 Derjenige Vorsteher (Gabbai) der Synagoge, der bei derThora Vorlesung bei der Thora steht, dem Vorleser den Text zeigt und bestimmt, wer aufzurufen ist (S. J. Elbogen, Jüd.Lexikon, IV/2, S.340f.; vgl.LJ.I, S.30; vgl.a.Rpps.MoseMenz,Nr.6). 213 S. o. 10 und dazu A. 97. 214 In Prag, s. o. 20. 215 Daraus ist zu ersehen, daß R. Leiser die Familie Seriach zum Verlassen des Hauses gezwungen hat. 216 Erlaubnis zum Schlachten; s. A. 137. 217 In Anlehnung an Sprüche 7, 26. Gemeint ist, daß nicht viele durch seine verfehlten Entscheidungen zu Schaden kommen. 218 S. u. A. 250. 219 Hier zeigt R. Perez sein großes Mißtrauen gegen R. Leiser, indem er ihn verdächtigt, er könnte bei Abschrift seiner Erwiderung Änderungen im Texte zu eigenen Gunsten vornehmen. Ein so weitgehendes Mißtrauen ist für die Meinung, die R. P. von R. L. hatte, charakteristisch. 220 Vgl. o. A. 184. 221 Der hebräische Ausdruck für dieses Wort fehlt im Text. 222 Passau war ja Schüler Brunas; s. A. 201. 223 Eine solche Abmachung, wenn sie wirklich erfolgt ist, ist merkwürdig. Wie aber aus der Annahme R. Perezs zu ersehen ist, sind solche Abmachungen unter den Rabbinern jener Zeit vorgekommen. 224 Eigentlich Fürst, hier im Sinne: Gelehrter (in Anlehnung an Hiob 33, 33) angewendet, ein Titel, der aus der gaonäischen Zeit stammt, wo er Jeschiba-Vorstehern beigelegt wurde. 225 Das entsprechende Wort im Texte ist verstümmelt, und ist hier zu lesen: "ins, wie in der nächstfolgenden Zeile des Textes. 226 Korrigiert nach Ps. 18, 31. 227 Wenn auch hier selbstverständlich Erez Israel (Palästina) und nicht Böhmen, das im Mittelalter von den Juden ebenfalls „das Land Kanaan" genannt wurde (s. „Rabbin. Geschichtsquellen" I, S. 53, A. 23) gemeint ist, so enthält doch dieser Ausdruck eine Anspielung auf das Land Böhmen in der Weise, daß hier gewünscht wird, daß die frommen Juden Böhmens in das wirkliche, verheißene Land Kanaan kommen mögen. 228 Nach Ps. 22, 7. 229 Der Zeitpunkt, wann R. Perez dieses Rundschreiben abgefaßt hat, läßt sich durch folgende Zusammenstellung bestimmen. Das Rp. Nr. 59 (s. o. 6), bestehend aus einem Schreiben Isserleins an R. Elia, das, wie wir nachgewiesen haben 69 169