Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 159 (sequence 161)
- Language
- German
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133 bis zum ersten Walpurgistag (25. November), 400 (200 als Abgabe und 200 als «Geschenk) an diesem Tage und 200 am 2. Walpurgistag, zusammen also 733 Gulden. Zur Erklärung dieser Tatsache müssen wir annehmen, daß die Rabbinerswitwe und ihre Enkelin mehr Vermögen besaßen, als alle die anderen Gemeindemitglieder zusammengenommen, oder aber, daß die Gemeinde außer den offiziell im Schreiben des Rates angegebenen Abgaben beim Abschluß des Vertrages noch andere Ausgaben in Form inoffizieller Geschenke an die Ratmänner persönlich zu machen hatte. Die Richtigkeit letzterer Annahme ist vielleicht aus folgendem Passus am Anfang der Schlichtungsurkunde herauszulesen, wo gesagt wird: ... ,,daß wir (die Schlichter) innerhalb der Gemeinde Eger geschlichtet haben alle Streitigkeiten in Sachen der Abgaben und Lasten, die sie (die Gemeindemitglieder) an die Ratmänner oder den wirkenden Mann abzuführen haben — wegen der Sache und Angelegenheit, die sie mit den Ratmännern gehabt hatten, sind all die obengenannten Ausgaben auf uns gekommen, auf uns beide, unten Gefertigten44. Hier wird also zuerst von „Abgaben44 gesprochen und dann von Ausgaben44, unter denen vielleicht Sondergeschenke an die Ratmänner zu verstehen sind. Auch die im Jahre 1449 aufgenommenen jüdischen Familien sind fast alle nicht recht lange in Eger geblieben. Nach 14 Jahren waren ihrer nur zwei (oder drei) da. Das erfahren wir aus einer anderen Urkunde aus demselben Stadturkundenbuch, datiert vom 23. Mai 1463 (a. a. O. S. 356 f.), nach welcher „Smohel Gumbrecht und Josep dy Juden und Sara Katschmanin44, die ,,vor her etlich Jar unser Juden und Judin gewest sein44, durch Vertrag auf weitere sechs Jahre aufgenommen wurden. Von den in der vorigen Urkunde angeführten Juden sind also nur Smohel (== Samuel) und die Rabbinerswitwe Katzmann verblieben. Gumbrecht (= Gumprecht) und Josep ( Josef) figurieren in den früheren Urkunden nicht und werden wohl in der Zeit zwischen 1449 bis 1457 (s. Simon a. a. O. S. 309, Nr. 8; unserer Meinung nach ist Gumbrecht von Smohel zu trennen, so daß es im ganzen nicht drei, sondern vier jüdische Familien sind) zu ihnen zugezogen sein. Vielleicht ist aber Josep der im Jahre 1435 gesondert aufgenommene Jude Gossel (= Jossei Josef). Betreffs der Abgaben wird in dieser Urkunde nur die Zahlung von 200 rheinischen Gulden jährlich erwähnt, die anderen Bedingungen sind die gleichen wie in der vorangehenden. Aus diesen drei letzten hier zitierten Urkunden ersehen wir, daß die jüdische Einwohnerschaft Egers in der Zeitspanne von 1435 bis 1463 — und wahrscheinlich auch später bis zum Jahre 1497, als König Wladislaw ihnen das weitere Wohnen in Eger verboten hat (Urkunde Nr. 964, a. a. O. S. 311) — in ihrem Bestände wechselte. 124 Zu welchem Zweck die Lose gezogen wurden und was die Ziehung ergab, ist aus dem Text nicht ersichtlich.!25 Gemeint sind die anderen großen Rabbiner. 126 Die jüdischen Gemeinden Deutschlands — mit einzelnen Ausnahmen — besaßen im Mittelalter das sogenannte Inkolats- oder Siedlungsrecht, wodurch die Ansiedlung neuzugekommener Juden von der Zustimmung der alteingesessenen abhängig gemacht wurde. Dieses Recht erteilten die Herrscher den jüdischen Gemeinden wahrscheinlich zu dem Zwecke, damit diese nur solche Juden zu sich hereinnehmen, die zahlungsfähig in bezug auf die Steuern an den Fürsten oder den städtischen Rat sind. Da die Behörden die Gesamtabgaben der Gemeinden nach dem Umfang der jüdischen Einwohnerschaft bestimmten, so mußte sich die Niederlassung neuer Siedler, die nicht oder wenig zahlungsfähig waren, zum Nachteil der von früher her ansässigen Familien auswirken, was die Gemeinde zu verhindern suchte. Dazu kamen noch Gründe der Konkurrenz, welche die Gemeinde veranlaßten, ihr Siedlungsrecht streng zu handhaben. Denn da die Juden fast ausschließlich auf Geldleihgeschäfte und folglich auf eine bestimmte, nicht eben zahlreiche christliche Kundschaft angewiesen waren, so war in den meisten Orten nur für eine beschränkte Zahl Juden Platz, und es mußte daher dem vorgebeugt werden, daß die Existenzmöglichkeit der alten Gemeindemitglieder durch die 59 159