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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 158

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 158 (sequence 160)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644309--3962-2648311
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Juden zu „beschützen und beschirmen44, sie, ihre Frauen und Erben, die Männer ihrer Töchter, die „zukünftigen Dinge" derselben oder „eniklein", solange sie ,,ungeschieden sind von ihrem Brote", d. h. solange sie ihre Brotesser sind, insbesondere die Juden zu verteidigen gegen das Heilige Römische Reich und die Krone zu Böhmen; 6. es steht den Juden das Recht zu, Geld auszuleihen „auf Gesuch (Zins) und allerlei Handlung"; 7. sie werden bei all ihren jüdischen Rechten belassen und behalten ihre Schule, Friedhof und Synagoge, und dürfen sie bei demselben Geschoß zu sich nehmen: einen jüdischen „Meister", der „dieselbe Schule und das Judisch Recht regiret", einen „sanckmeister" (Kantor) und was zu der Schule, Synagoge und Friedhofe gehört (d. h. die Personen, die zur Betreuung dieser Institutionen notwendig sind), und diese (die Kultusbeamten) sollen „in allen Sachen" dieselben Rechte haben wie die vorbenannten Familienväter; 8. ist einer der Juden gegen die Gemeinde widerspenstig, so soll diese die Sache vor den Rat bringen, und der Rat soll den betreffenden Juden zurechtweisen oder auf Bitten der „Aeltesten" (der Gemeinde) ihn in einem Vierteljahr ziehen lassen. Ferner verpflichtet sich der Rat dazu: 9. wenn die jüdische Gemeinde Steuern von ihren Mitgliedern einhebt, ihr seine Knechte zu „leihen", damit sie diejenigen Juden, die ihre Steuern nicht zahlen, pfänden kann; 10. weitere Juden will der Rat zu ihnen (den oben bezeichneten) nicht ziehen lassen, es sei denn, daß die „eldesten zwen" (d. h. die zwei „Aeltesten" der Gemeinde) oder der Vorsteher (derselben) darum bitten (hier ist hinzuzufügen: und sich zu entsprechend höheren Abgaben verpflichten); 11. nach Ablauf der zehn Jahre verliert diese „Verschreibung" ihre Kraft, und die Schule, der Friedhof und die Synagoge gehen wieder auf das Rathaus über, wenn nicht inzwischen ein anderer Vertrag oder Übereinkunft getroffen wird. Diese städtische Urkunde, deren hauptsächlicher Inhalt hier kurz wiedergegeben ist, liefert uns die fast vollständige Aufklärung des Schlichtungsstatuts der Egerer Gemeinde sowie des ganzen Falles. Fragen wir uns zuerst, wie so die Schlichter solche Macht über die anderen Gemeindemitglieder besaßen und mit ihnen nach ihrem Willen verfahren konnten, so erklärt uns das insbesondere Punkt 8 des Briefes des Rates, wonach er auf Bitten der beiden Ältesten („eldeste zwen", was ohne Zweifel die Schlichter waren) jeden gegen die Gemeinde widerspenstigen Juden ausweisen konnte. Den Mitgliedern, die glaubten, daß ihnen ein Unrecht seitens der Schlichter widerfahren ist, blieb also nichts anderes übrig, als eine rabbinische Autorität anzurufen, damit diese durch ihre Entscheidung auf die Machthaber der Gemeinde einwirke. Die Rückkehr der zum Wegziehen gezwungenen Neinsager, d. h. derjenigen Gemeindemitglieder, die sich weigerten, die Entscheidung der Schlichter bezüglich ihrer Beiträge zu den Abgaben anzunehmen, wurde deshalb auf die Zeit von nicht mehr als zehn Jahren verwehrt, weil die Erlaubnis zur Siedelung der Juden und der ganze Vertrag mit dem Rate nur für zehn Jahre gegolten hat. Und wenn die Schlichter den Neinsagern gestatteten, ein ganzes Jahr in der Gemeinde zu bleiben, um ihre Forderungen an ausgeliehenem Geld einzunehmen, so konnten sie es tun, weil auch der Rat es gewährt hat (Punkt 4). Allerdings durfte nach der Bestimmung des Rates der Jude, der die Stadt verlassen wollte, sich das Jahr nur in einem vier Meilen von der Stadt entfernten Orte aufhalten, während das Schlichtungsstatut davon spricht, daß der Neinsager ein Jahr in der Gemeinde bleiben kann. Es ist aber möglich, daß sie in diesem Punkte eine Erleichterung seitens des Rates erwirkt haben, oder sie arrangierten es auf andere Weise. Soweit ist der Inhalt des Schlichtungsstatuts geklärt. Unverständlich bleibt nur der hohe Beitrag von 200 rheinischen Gulden, den die Rabbinerswitwe Katzmann für ihre Enkelin für die Zeitspanne von zwei Jahren — denn die Schlichtung bezieht sich nur auf diese Zeit — zahlen mußte (das geht aus der Klausel hervor, wonach sie, wenn die Enkelin nach außerhalb heiratet und mit ihrem Vermögen aus der Stadt wegzieht, ihren Beitrag, der wahrscheinlich ebenfalls hoch war, um 200 Gulden verringern kann), während die ganze Gemeinde in derselben Zeit an den Rat abzuführen hatte Gulden: 158 58

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