Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 157 (sequence 159)
- Language
- German
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die Juden: Mosche, Samuel, Menzlin (Diminutiv von Menzl), Has (Abkürzung von Hase oder Hasen; s. A. 112), Judel (Diminutiv von Juda) und Secharja, ferner die Rabbinersfrau mit ihrer Enkelin. Und in der städtischen Urkunde heißt es: ... „das wir haben eingenomen Woszlab Juden den Hasen, Wentzl Smohel, Juda und Zacharias, des Kätschmans sün, und die Katschmanyn mit allen iren erben und enicklein, das sie sollen sein unser Juden und mugen bey uns wonen in unser Stat". Trennen wir hier ,,Woszlab Juden" und ,,den hasen" durch Komma, ebenso „Wentzl Smohel44, die zwei besondere Namen sind, so ist zunächst festzustellen, daß in der städtischen Urkunde die Namen Hase (Hasen), Juda und Zacharias (= Secharja) enthalten sind. Die anderen jüdischen Namen dieser Urkunde sind entstellt, und muß zuerst ihre richtige Lesart hergestellt werden. Woszlab (einen solchen Namen hat es unter den Juden nie gegeben) ist nichts anderes als eine Korruptel von Moszl (Diminutiv von Mosche) oder von Mosche Leib, statt Wentzl (auch kein jüdischer Name) ist Mentzl zu lesen, und Smohel ist gleich Samuel. Nach dieser Berichtigung lesen wir in der städtischen Urkunde insgesamt die jüdischen Namen:Moszl (oder Mosche Leib), Hase (Hasen), Mentzl, Samuel, Juda und Zacharias, die sich mit den in der Schlichtungsurkunde enthaltenen vollständig decken. Die letztgenannten Juda und Zacharias waren „des Kätschmans sün44, d. h. die Söhne des — inzwischen verstorbenen — Katzmann von Gotha, der im Jahre 1435 an der Spitze von zwölf jüdischen Familien aufgenommen worden war (s. o.). „Die Katschmanyn mit allen iren erben und enicklein44, die noch in der Urkunde unter den Aufgenommenen genannt wird, entspricht ohne Zweifel der in der Schlichtungsurkunde genannten Rabbinersfrau mit ihrer Enkelin. Diese Katschmanyn, d. h. die Frau des Katschmann (nach der unten angeführten Urkunde von 1463 hieß sie Sara) war ohne Zweifel die Witwe des Katzmann von Gotha, der, wie es scheint, rabbinische Funktionen in der Gemeinde verrichtete, weshalb sie in der Schlichtungsakte „rabbonit44, d. h. Rabbinersfrau genannt wird. Dieser Katzmann scheint ein reicher Mann gewesen zu sein und seiner Frau ein beträchtliches Vermögen hinterlassen zu haben, wie aus der durch die Schlichter ihr auferlegten hohen Abgabe zu ersehen ist (die Abgaben wurden nämlich unter den Gemeindemitgliedern nach dem jeweiligen Vermögen des Steuerzahlers verteilt). Mit dem Brief des Rates vom 22. April 1449 sind die Juden auf „zehn ganze Jahre nacheinander44 aufgenommen worden, und zwar unter folgenden Hauptbedingungen und Gewährung folgender Rechte: 1. die Juden haben zu zahlen dem Rate jedes Jahr der zehn Jahre, und zwar an jedem Walpurgistag 200 rheinische Gulden, außerdem zahlen sie 200 Gulden „zur erung44 (= Verehrung), wie es scheint, einmalig; 2. sie leihen den Bürgern, die bei ihnen ein Darlehen von über fünf Gulden aufnehmen wollen, nach dem Zinssatz von einem Groschen pro Woche für je ausgeborgte fünf Gulden; die Stadt aber zahlt ihnen für je dargeliehene sechs Gulden einen guten Groschen pro Woche; 3. wollten die aufgenommenen Juden ihre Kinder (gemeint sind die selbständigen), „Eidam, Bruder, Freunde und Fremde44 zu ihnen hereinnehmen, so hängt es vom Rate und der „Judischheit44 (Judenheit) ab, was für einen Zins sie dann zahlen sollen, das will sagen, es müßte eine neue Übereinkunft bezüglich der Abgaben getroffen werden; 4. will ein Jude innerhalb der festgesetzten zehn Jahre wegziehen aus der Stadt, so steht ihm das frei, er kann auch sein Vermögen mitnehmen, und die Stadt läßt ihn geleiten bis „vier Meilen Wegs44 (etwa 30 km) von der Stadt. Dort kann er ein Jahr „liegen", um seine „Schuld einzumanen", d. h. seine Geldfordemngen einzutreiben, und zwar nach der Aussage der „Judischheit44. Die verbliebenen Juden sollen aber die 200 Gulden jährlich unverrückbar zahlen, so daß dem Rate nichts davon abgeht. Wollen die Juden andere Juden hereinnehmen, so viel als weggezogen sind, damit sie ihnen helfen, den „schoß auszurichten44 (d. h. die Steuer zu zahlen), so verpflichtet sich der Rat, diese nach denselben Bedingungen aufzunehmen. Der Rat übernimmt seinerseits folgende Verpflichtungen gegenüber den Juden und die Gewährung von Rechten an sie: 5. er verpflichtet sich, die 57 157