Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 156 (sequence 158)
- Language
- German
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kundlichen Material zur Geschichte der Egerer Judengemeinde44 (MGWJ. 1900) enthalten ist. Bevor wir aber den Inhalt dieser Urkunde hier benützen, ist es notwendig, einiges über die Wohn- und Rechtsverhältnisse der Juden in Eger in der Zeit von 1430 bis um die Mitte des 15. Jahrhunderts mitzuteüen, das wir anderen Urkunden desselben Archivs, die ebenfalls im genannten „Urkundlichen Material44 sich befinden, entnehmen, und zwar folgendes. Als im Herbst 1430 hussitische Kriegerscharen die Stadt Eger bedrängten, hat König Sigismund auf Ansuchen des Rates dieser Stadt den Befehl erlassen, alle Juden aus Eger auszuweisen, wobei ihnen ihre Häuser ohne Entschädigung genommen wurden, ebenso Synagoge und Friedhof, wobei erstere zu einer Marienkapelle bestimmt wurde (Urkunde Nr. 408 vom 3. Oktober 1430). Im Jahre 1434, als der Rat einsah, daß der Abgang der Juden sich zum Nachteil der Wirtschaft der Stadt und ihrer Bevölkerung ausgewirkt hat, schickte er nach Basel, wo sich damals Sigismund aufhielt — es war die Zeit der Verhandlungen über die Kompaktaten — und bat den Kaiser, ihm zu gewähren, eine beschränkte Zahl Juden für Geldleihgeschäfte wieder aufzunehmen. Mit Brief vom 22. Feber des genannten Jahres räumte Sigismund dem Rate das Recht ein, ,,nach der Stadt Nutzen und Wohlgefallen Juden und Jüdinnen aufzunehmen und derselben zu genießen44 (Gradl, Privilegien der Stadt Eger, S. 25) und erneuerte das Privileg im Befehl vom 1. Oktober desselben Jahres, wo er, damit die Juden ,,desto williger44 nach Eger kommen, sie von jeder „Schätzung und Beschwerung44 durch das Reich und das Königreich Böhmen „zu ewigen Zeiten44 befreit (Urkunde Nr. 443 vom 1. Oktober 1434). Auf Grund dieses Privilegs gestattet der Rat von Eger den Juden Katzmann von Gotha und Abraham, Meister Hellers (gemeint ist wahrscheinlich der in Erfurter Urkunden vorkommende „Judenmeister Heller44, der nach Wiener, MGWJ. 1868, S. 389, mit dem großen Rabbiner R. Hillel in Erfurt identisch ist) Sohn, die Niederlassung, auch erlaubte er ihnen noch acht andere jüdische „wirtt44, d. h. Familien („wirtt" bedeutet nicht Hausgenosse, wie Simon übersetzt, sondern Familienvater) hereinzunehmen, dazu noch einen Rabbiner, einen Kantor und das nötige Personal für die Betreuung von Schule, Synagoge und des Friedhofs. Für dieses Recht der Niederlassung hatten die Juden 300 Gulden jährlich an den Rat als „Geschoß44 (= Abgabe) zu zahlen, solange sie von diesem Rechte Gebrauch machten und solange wenigstens fünf jüdische Familien in der Stadt wohnen blieben. Beim Verbleib von nur vier Famüien war die Abgabe auf 200 Gulden jährlich reduziert, die aber auch bei einer verbliebenen Familie nicht gemindert werden sollte. Außer den obigen Familien wurden gesondert in die Stadt aufgenommen „Gossel (Jossei?) Juden mit dauid (David)44, wofür Gossel 100 Gulden jährlich zu zahlen hatte (Urkunde Nr. 447 vom 20. März 1435). Des Kaisers Befreiung der in Eger siedelnden Juden von jeder „Schätzung und Beschwerung44 umging der Rat dadurch, daß er die Abgaben nicht für das Wohnrecht, sondern für die Benützung der Synagoge und der übrigen Judenhäuser bestimmte. Die 1435 aufgenommenen Judenfamilien scheinen — bis auf eine — dort nicht sehr lange wohnen geblieben zu sein. Denn in der Urkunde vom 22. April 1449 (aus dem sogenannten Stadturkundenbuch, das. S. 353 ff.), wo die Rede von der Aufnahme neuer jüdischer Familien ist, werden von den früher angesiedelten nur die Witwe des obengenannten Katzmann und seine beiden Söhne erwähnt (Katzmann von Gotha ist, wie ersichtlich, inzwischen gestorben). Diese Urkunde vom Jahre 1449 ist für uns von besonderer Wichtigkeit, denn sie ist es, die uns Aufschluß über die Schlichtungsurkunde gibt (zugleich liefert sie den endgültigen Beweis dafür, daß unter dem in letzterer Urkunde angegebenen Jahre r. 1.1. kein anderes als das jüdische Jahr 209 dem christlichen 1449 zu verstehen ist; vgl. A. 114. Auch der jüdische Monat Ijar des Schlichtungsstatuts entspricht teilweise dem Monate April der Stadturkunde.) Daß diese beiden Urkunden sich auf dieselbe Begebenheit, nämlich die Aufnahme neuer Juden in die Stadt Eger beziehen, geht schon daraus zur Evidenz hervor, daß die Namen der in beiden genannten jüdischen Personen vollständig übereinstimmen. So figurieren in der Schlichtungsurkunde 156 56