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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 154

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 154 (sequence 156)
Language
German
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*07 Die Nummern 128 und 129 bilden ein Ganzes und sind willkürlich getrennt worden. Wir bringen hier zuerst die Nr. 129, weil sie das Schlichtungsstatut enthält, dessen Kenntnis zum Verständnis der Ausführungen des Verfassers in Nr. 128,. die das eigentliche Responsum enthält, notwendig ist. 107a Der Anfangssatz ist der städtischen Urkunde über dieselbe Sache nachgebildet, die beginnt: „Wir Burgermeister, Rat und gemeyn der Stadt zu Eger bekennen öffentlich an diesen Brief vor allen den die ihn sehen" usw. 108 Im Text: is^öri was wir wörtlich mit „wirkender Mann** wiedergeben, ohne Klarheit darüber zu haben, welche Funktion dieser Mann in der Sache ausübte und warum die Abgaben auch an ihn gezahlt werden konnten. (Vielleicht ist hier der Sekretär des Rates gemeint.) *09 Es handelt sich hier um die Aufnahme, bzw. Wiederaufnahme von sieben jüdischen Familien mit Siedlungsrecht auf zehn Jahre in Eger durch den Rat dieser Stadt. Ausführliches darüber s. A. 123. ho Der Ausdruck, daß die Ausgaben (Abgaben, event. auch Sonderausgaben * die wahrscheinlich in einem dem Schlichtungsstatut vorangehenden Schreiben,, das hier fehlt, aufgezählt waren) auf sie beide, die Gefertigten, d. h. die Schlichter, gekommen sind, läßt die Vermutung aufkommen, daß sie für alle von den Juden an den Rat abzuführenden Gelder diesem gegenüber, der sie als die „Aeltesten" der Gemeinde betrachtete, verantwortlich waren (vgl. A. 123). Zwischen „Gefertigten" und „was44 fehlen vielleicht Worte. in Die Beiträge, die im Schlichtungsstatut angeführt waren und die zu erfahren von großem Interesse wäre, sind leider bei der Wiedergabe des Statuts im Responsum ausgelassen worden. 112 Wahrscheinlich Abkürzung von Hase, welcher Name bei Brann, Gesch. d. Juden in Schlesien, III, Anhang III, S. XXXVIII, V, 3, vorkommt. Vgl. auch daselbst XX, Nr. 55. 113 Das heißt, wenn er einen Thoraschwur darauf ablegt, daß er in der Tat weniger Vermögen besitzt, als wie er eingeschätzt worden ist. Ein Thoraschwur (nach Gesetz der Thora) oder ein biblischer Schwur ist ein strenger Schwur, der, wenn falsch geschworen, schwer geahndet wird, während ein rabbinischer Schwur (nach Vorschrift des Talmud) leichterer Art ist. Ueber die Unterschiede zwischen dem Thora- und rabbinischen Schwur s. Schulchan Aruch Choschen Mischpat. c. 87. 114 Das ist das jüdische Weltjahr 5209 (nach der sog. „großen Zeitrechnung4') oder, bei Auslassung der Tausende, 209 (nach der „kleinen Zeitrechnung44 1449 n. Chr.). Im Text ist das Jahr mit "p'fci (r. t. 1.) angegeben. Wollten wir alle drei Buchstaben als zur Jahreszahl gehörig annehmen und nach ihrem Zahlenwert summieren, so würde sich allerdings das Jahr 239 (= 1479) ergeben. Dieses Jahr kann es aber nicht gewesen sein, da Isserlein, der 1460 gestorben ist, in diese Angelegenheit eingreift (Rpp. Nr. 130 und 131). Ferner ist zu beachten, daß die Zahl 239 im Hebräischen mit r. 1.1. ausgedrückt wird, und es wäre keine Erklärung für die hier gebrauchte Ordnung r. 1.1. vorhanden. Es sind daher nur die ersten zwei Buchstaben r. t. als die Jahreszahl zu nehmen, und deren Zahlen wert ist 209; der dritte Buchstabe aber, das l (mit dem Zahlenwert 30), ist bloß Anhängsel und bildet den Anfangsbuchstaben des Wortes tansb (Jifrat), das „nach der Zeitrechnung44 bedeutet. Diese Form wurde nicht selten als Abkürzung der Form „nach der kleinen Zeitrechnung44 gebraucht. Durch das Anhängen des l an die Jahreszahl hat die Form „nach der Zeitrechnung44 eine weitere Abkürzung erfahren, nämlich die auf einen Buchstaben. Den Gebrauch der Form „nach der Zeitrechnung44 (lifrat) finden wir bereits im 13. (Rpps. Meir Rothenburg, Ausg. Prag, Bl. 112b) und am Anfang des 14. Jahrhunderts in einem Responsum des Ascher b. Jechiel, wo erzählt wird, daß der Gemeindeschreiber sogar in einem Scheidebrief diese Form anwendete, indem er — anstatt 69 — „59 nach der Zeitrechnung4' schrieb (angeführt bei Isserlein, Pes. Rp. Nr. 19). 1369 schreibt R. Mose ha-Levi (der Vater des 154 54

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