Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 139

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 139 (sequence 141)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2644300-2644309--3943-2648292
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

lizoth, sowie Freigabe von Erstlingen216 und daß man Dich nicht mit dem Titel „morenu" zur Thora aufruft, bis sie sich davon überzeugt haben, daß Du Dich nach den Regeln des Rabbinertums und der Kollegialität und nach den Richtlinien der Schriftgelehrten aufführst und bis Du Dich zu dem hervorragenden Rabbiner, meinem Freunde R. J. Bruna, G. m. i. b., oder zu einem anderen Rabbiner von den Großen des Zeitalters begibst [und Dich von ihm prüfen läßt], damit er an Dir erkennt, daß Du in allen Gesetzen und Vorschriften, in Talmud und Dezisoren bewandert und geübt und der praktischen Anwendung der Lehren gewachsen bist, daß nicht viele von Deiner Hand Erschlagene fallen.217 Bis nun habe ich Deine Sünde dargelegt und Dir erklärt. Jetzt will ich Dir das Urteil über Dich verkünden. Da R. E. (Elia), G. m. i. b., von Anfang an Dich unter der Bedingung eingesetzt hat, daß Du sein Gebiet nicht verletzest und in seine rabbinische Amtstätigkeit nicht eingreifst und da auch später im Schreiben, das zwischen Euch ausgefertigt worden ist (s. o.), Dir nur unter dieser Bedingung erlaubt worden ist, dort zu wohnen, Du aber das Verbot übertreten und Dich in den Bann verstrickt hast, den Du auf Dich genommen hattest... daher, aus allen diesen Gründen... erheischt das Gesetz, daß die hohe Würde von Dir fernbleibt und daß Du vor ihm (R. Elia) zurückgestellt wirst. Und ganz abgesehen von all dem Angeführten, fordert das Gesetz, daß der Kleine vor dem Großen zurücktritt. Infolgedessen steige schnell von dort herunter, denn auch bei Ebenbürtigen ist es nicht statthaft, daß zwei Könige sich einer Krone bedienen, umso weniger, wenn sie nicht ebenbürtig sind und der geringere als Ankläger auftritt und den größeren zu verdrängen sucht, vor dem er zurückgestellt werden soll. Und also befehle ich Dir kraft des dreifachen Bannes,218 daß Du von dort wegziehst und Deine Wohnung nach einem anderen, entfernten Orte verlegst, damit dort keine Grenzverrückung stattfindet. Und bald, innerhalb acht Tagen nachdem mein Verwandter, der obengenannte R. E., G. m. i. b., Dich gemahnt hat, sollst Du Deinen Weg zurechtlegen und Dich reisefertig machen für den Zeitpunkt, den Dir jene Männer, die im Schreiben (des Abkommens) genannt sind, bestimmen werden, und zwar nach ihrem Ermessen der Zeit, in welcher Du Deine Angelegenheiten ordnen kannst, um zu jenem Zeitpunkt reisefertig zu sein. Wenn Du aber bei Deinem Hochmut übermütig wirst und uns den Rücken wendest, so bist Du sofort, von nun an und weiter in den Bann getan und abgeschieden von der Stadt (Gemeinde) und jeder Sache des Ritus; weder darfst Du zu den Zehn (Minjan) noch zum gemeinsamen Tischgebet mitgezählt werden, und es darf niemand mit Dir in Berührung kommen, weder im Geschäft noch im Unterricht, und man darf im Umkreis von vier Ellen um Dich nicht sitzen. Und wer den 39 139

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.