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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 131

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 131 (sequence 133)
Language
German
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Darlegung für die gerichtliche Praxis. Es ist hinlänglich bekannt, daß wenn eine falsche Beschuldigung, eine derjenigen, die sich nicht auf Geld beziehen, in irgendeiner Provinz174 aufkommt, auch wenn nur in einer Stadt, so schweben alle Provinzen in Gefahr, wie es sich, bei unseren vielen Sünden, im Lande Schlesien175 zeigt. Folglich ist das ganze Land wie eine Stadt zu betrachten, und wir lesen in der Mischna... :176 ,,Es können die Einwohner einer Stadt einander zwingen, eine Mauer mit Toren und Riegeln um die Stadt zu ziehen'6 ... sogar wenn es sich um eine Stadt in der Mitte des Landes handelt, weil zuweilen ein [fremdes] Heer bis zu ihnen vorrücken kann. Also ist es ersichtlich, daß in allen Fällen, wo es sich um Rettung [von Menschen] handelt, auch ein einzelner die vielen zwingen kann, selbst wenn es (das Eintreffen des Unglücks) ungewiß ist, um so mehr bei diesen falschen Anschuldigungen,177 wo der Schaden augenscheinlich ist, [so ist es klar], daß wir alle [jüdischen] Einwohner des Landes zwingen können, daß sie einander geben. Wenn wir auch bei sonstigen Anschuldigungen sagen, daß sie (die Einwohner) nicht als Gesellschafter zu betrachten sind, sogar wenn sie in einer Stadt wohnen..., so liegt der Fall dort anders, da es sich [dort nur] um Geld handelt; bei diesen falschen Anschuldigungen aber gehören sie alle zueinander und sind als Gesellschafter anzusehen, und sogar Waisen und Witwen müssen dazu beisteuern... Und nicht nur wo der Mensch sich bereits in der Not befindet, wie z. B. im Gefängnis, wird er durch Zwang ausgelöst, aber auch bei einem Unglück, das erst zu kommen droht, sind sie verpflichtet, einander zu retten... um so mehr bei dem Trachten und Tun dieser Frevler, die darauf ausgehen, die Feinde Israels (Euphemismus für Israel) in ihr Netz zu fangen, da seid ihr alle verpflichtet in die Bresche zu treten, wie es die Stunde erheischt... Und die Notabein der Stadt (Gemeinde) besitzen große Macht, geschweige denn eine ganze Gemeinde, umso mehr, wenn die Auserwählten der Stadt mit ihnen (den Gemeindemitgliedern) übereinstimmen und umso mehr, wenn der Führer des Landes178 mit ihnen ist... Daher ist dieser Beschluß, zu dem sie in Prag gekommen sind, das sind R. Elia und die ganze Gemeinde, darunter auch einige der auserwählten Leute aus dem Lande, in den nachträglich die Mehrheit der Einwohner des Landes eingewilligt hat, nämlich in die angeordnete Umlage, [die darin besteht], daß sie einen jeden im Lande zu einem [vorläufigen] Beitrag in Form eines Darlehens verpflichtet haben, bis sie zusammenkommen und unter sich einen für jedermann billigen Ausgleich treffen179 — eine gute Anordnung und dient dem Gemeinwohl. Deshalb stimme ich mit ihnen in der ganzen Strenge ihrer Anordnung 31 131

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