Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 123 (sequence 125)
- Language
- German
- Belongs to
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(Nr. 128: Schreiben Brunas an die Gemeinde in Eger.) T. Da Ihr alle mich gebeten habt, will ich Euch meine geringe Meinung mitteilen, wie man mir vom Himmel eingeben wird. Da die Schlichter ausdrücklich bestimmt haben, daß ein jeder vor Mitte Tammus zu sagen hat: Ja oder Nein, und sie haben darüber den Mantelgriff getätigt, so kann er (der Steuerzahler) vor der Frist seine Meinung ändern, auch wenn er tausendmal Ja oder Nein gesagt hat... also ist es hier ersichtlich, daß sie (die Schlichter) es taten (eine Frist anzusetzen), [nur] um die Leute anzuspornen, und können die Leute sogar nach Mitte Tammus ihre Meinung ändern, wie ich es noch, so Gott will, erklären werde, aber vor Mitte Tammus — ist es klar, daß man seine frühere Erklärung zurücknehmen kann. Und was die Lose anbetrifft, die sie gezogen haben, wobei das Los auf Chaber Menzlin gefallen ist,124 so hat es nichts zu bedeuten, denn das Los bewirkt keine Verpflichtung, und er kann ohne weiteres seine frühere Erklärung widerrufen... Und obwohl diese beiden Schlichter sagen, daß sie (die Steuerzahler) nicht das Recht haben zu widerrufen und [wieder] Ja oder Nein zu sagen, sondern Ja muß Ja und Nein muß Nein bleiben, so hat es nichts zu bedeuten, denn sie (die Gemeindemitglieder) leben nicht nach ihrer Weisung, und sind sie nicht befugt, darüber zwischen ihnen zu entscheiden, nicht mal nach dem wahren Gesetz, geschweige denn nach dem falschen, ihre Kompetenz erstreckt sich nur auf die Verteilung der zu zahlenden Gelder und Bestimmung der Quoten u. dgl., wie es ausdrücklich im Schlichtungsstatut erklärt ist... Und ich meine, wenn meine Lehrer125 mit mir übereinstimmen sollten, daß sogar nach Mitte Tammus [die abgegebenen Erklärungen von den Steuerzahlern geändert werden können], wenn es nicht von Anfang an ausdrücklich vereinbart worden ist, daß nach Mitte Tammus keiner von ihnen seine Erklärung zurücknehmen darf, nur daß sie im allgemeinen verabredet haben, daß ein jeder vor Mitte Tammus seine Erklärung abgeben soll: Ja oder Nein ... denn sie haben sich doch nicht dazu verpflichtet, daß sie von ihrer Meinung nicht abgehen sollen. Die getroffene Abmachung bewirkt nur das, daß sie (die Neinsager) nicht mehr wie einer von den Gemeindemitgliedern anzusehen sind, und diese können andere Familienväter in die Gemeinde aufnehmen, ohne sie zu befragen, und können die Neinsager nicht mehr Einspruch erheben und sie daran hindern.126 Sind sie aber von dort weggezogen, so können sie nicht mehr zurückkehren und sich dort niederlassen, wie es ausdrücklich im Schlichtungsstatut erklärt ist. Damit schließen wir, daß Chaber R. Menzlin und Chaber R. Has112 als Gemeindemitglieder zu betrachten, sind, denn da sie vor [Mitte] Tammus Ja gesagt haben, haben sie ihre Bedingungen gut erfüllt... 23 123