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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 122

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 122 (sequence 124)
Language
German
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(Nr. 129; Das Schichtungsstatut.)107 T. ... Wir Unterfertigten erkennen an, bezeugen und tun kund jedem, der dieses unser Schreiben sieht107*, daß wir innerhalb der Gemeinde Eger geschlichtet haben alle Streitigkeiten bezüglich der Steuern und Lasten, die sie (die Gemeindemitglieder) an die Ratmänner oder den wirkenden Mann108 abführen müssen — wegen der Sache und Angelegenheit, die sie mit den Ratmännern gehabt hatten,109 sind all die oben genannten Ausgaben auf uns gekommen, auf uns beide, unten Gefertigten110 — was wir ihnen auferlegen, jedem nach dessen Einschätzung, ob viel, ob wenig. Und das ist ihre Einschätzung und ihre Beiträge, die wir jedem einzelnen auferlegt haben: Moses — so und soviel,111 Samuel etc., Menzl etc., Chaber Has112 — so und soviel, und die Rabbinerswitwe mit ihrer Enkelin etc. und Chaber R. Secharja etc. und Chaber R. Judel etc. Und wenn sich einer unter ihnen findet, dem es scheint, daß wir ihn schwer belastet hätten, kann er sich (d. h. seinen Beitrag) durch einen Thora-Schwur118 verringern, oder er ziehe weg von dannen und gebe nichts zu all den obengenannten Ausgaben, ob viel, ob wenig. Und wer entschlossen ist, seine Wohnung hier aufzugeben, kann [noch] ein ganzes Jahr vom Neumond Ijar (April oder Mai) [des Jahres] 209 nach der Zeitrechnung114 mit der ganzen Familie in der Gemeinde verbleiben, nur darf er nichts mehr ausleihen115 und soll seine ausstehenden Geldforderungen bald eintreiben. Und er darf während der Zeit von zehn Jahren116 nicht zurückkehren, um sich hier wieder anzusiedeln, ohne die Erlaubnis all derjenigen, die zur Zeit in der Gemeinde wohnen. Und die Gemeinde muß ihm all das zurückerstatten, was er für obenerwähnte Ausgaben geleistet hat. Sollte sich eine gute Partie für die Enkelin der Rabbinerswitwe treffen, und wird die Enkelin mit dem Schwiegersohn bei ihr verbleiben, so soll er (der Schwiegersohn) je nach dem, was er ihr einbringen wird, eine Zulage zu ihrer Quote machen; falls sie (die Rabbinerswitwe) aber die Enkelin nach auswärts verheiratet und ihr Geld von sich gibt, so kann sie 200 rheinische Gulden von ihrer obenerwähnten Quote abziehen. Sollten später irgendwelche neue Abgaben117 kommen, so haben sie bis 100 Gulden zu geben.118 [So]119 soll es bleiben. Und gebe ein jeder das, was er nach obiger Einschätzung zu geben hat, vor Mitte Tammus (ungefähr Juli), und es sage ein jeder: Ja oder Nein, ob er seinen Beitrag darnach, wie wir ihn nach dem obigen bestimmt haben, entrichten wird [oder nicht]. Die vorstehende Abmachung innerhalb der Gemeinde Eger bleibt zwei Jahre bestehen, von Beginn des Monats Ijjar 209 nach der Zeitrechnung bis zu Beginn des Monats [Ijjar]120 211.121 Und alles, was oben geschrieben und dargelegt ist, hat die heilige Gemeinde von Eger durch Mantelgriff122 zur Befolgung auf sich genommen. Geschrieben und unterzeichnet etc.128 122 22

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