Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 115 (sequence 117)
- Language
- German
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er ihr (der Frau) die Wiederverheiratung gestattet... Auch R. J. Weil, G. m. i. b., hält das Loch im Zahne für ein sicheres Merkmal... Und dann einen eingesetzten Zahn gibt es gar nicht unter uns, denn es gibt keinen Menschen in unserem Zeitalter, der von so was gehört oder so was gesehen hätte.. .56 Infolgedessen was den von mir angeführten Fall betrifft, die Frau des ermordeten Sussl [in], des Bruders von Lasen aus Plauen, die das Haupt des Exils R. J. Marpurk,57 G. m. i. b., zur Wiederverheiratung freigegeben hat, so stimme auch ich mit ihm vollkommen überein, und ist sie frei, und kein Mensch darf es ihr verwehren [eine neue Ehe einzugehen]. So sprach Israel von Bruna, Sohn des R. Chajim s. A. 3 (Rp. Nr. 57). Veruntreuung einer Jüdin in Brünn, begangen an Christen. Die Juden retten sie vor der ihr drohenden Todesstrafe durch Opfer am Besitz. Entscheidung gegen einen Juden, der dieses Opfer nicht bringen wollte. T. Es trug sich in der Gemeinde Brünn zu, daß die Ratmänner die Frau Schifra deswegen in Haft genommen haben, weil man (Christen) ihr Schmuck- und sonstige Sachen zum Verkauf gegeben, sie aber diese bei Abraham Jäkl58 und anderen Juden verpfändet hatte, und hat sie damit nach ihren (den bürgerlichen) Gesetzen die Todesstrafe verwirkt. Da nahmen die Ratmänner sämtliche Pfänder an sich und sandten nach den Juden [und eröffneten ihnen], daß wenn sie die Pfänder den Nichtjuden ohne Entgelt zurückgeben wollen, so werden sie sie (die Schifra) freilassen, widrigenfalls würde sie nach ihren Gesetzen abgeurteilt werden. Und haben alle Juden ihre Pfänder den Nichtjuden zurückgegeben, außer N., und daher drohte ihr die Todesstrafe. Da überlegten sich viele von der Gemeinde und bürgten N. für den Betrag von 20 Gulden, der eine bürgte für einen, der andere für zwei Gulden u. dgl. Auch die Vorsteher (Gabbaim) bürgten aus der Armenpflegekasse für 4 Gulden, um sie (die Schifra) vom Tode zu befreien. Als aber der Zahlungstermin herankam, fragten sie (die Bürgen) mich, was sie nach Gesetz zu tun hätten, da diese ganze Bürgschaft ohne Handschlag, bloß aufs Wort geschehen war. Und schien es mir richtig, sie alle nach Gesetz von der Zahlung zu befreien... Denn die Ratmänner haben ja beschlossen, die Pfänder auf jeden Fall [den Juden] nicht zurückzugeben, sei es nach ihren (den bürgerlichen) Gesetzen, sei es mit Zustimmung [der Juden], infolgedessen sind sie (die Bürgen) nicht anders als gewöhnliche Bürgen zu betrachten, wobei ein Handschlag erforderlich ist...59 Ferner da die Sachen nur zum Verkauf und nicht zum Verpfänden und Aufnahme eines zinspflichtigen Darlehens auf sie gegeben wurden, so war N. [rechtlich] nicht in den Besitz des Pfandes gekommen, denn sie (Schifra) war 15 115