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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 109

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 109 (sequence 111)
Language
German
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IRI
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Nr. 18 ist von Bedeutung in kulturhistorischer Beziehung. Das Stück enthält die von Bruna vorgeschriebene Buße für einen Juden in Löwenberg in Schlesien, der einen anderen Juden im betrunkenen Zustande erschlagen hat. Die Buße besteht hauptsächlich in Wanderung, Fasten und Kasteiungen, öffentlicher Geißelung in der Synagoge und sonstigen Qualen und Demütigungen. Es zeigt uns auch, daß es zu jener Zeit Juden in Schlesien gab, die nicht einmal das hebräische Alphabet kannten, nie beteten und ihre freie Zeit im Wirtshaus bei Spiel und Trunk zubrachten. Nr. 19 bringt einen Beschluß der Prager jüdischen Gemeinde, der unter Teilnahme einiger Abgesandter der Landesgemeinden gefaßt wurde. Es handelt sich in ihm um eine Maßnahme zur Abwendung der Folgen von falschen Anschuldigungen gegen jüdische Gemeinden Böhmens, die im Zusammenhang mit den Judenverfolgungen in Schlesien im Jahre 1453, die durch den Franziskanermönch Johann Capistrano hervorgerufen wurden, häufig vorkamen und sie in Lebensgefahr brachten. Der Beschluß, der für ganz Böhmen Geltung haben sollte, ging dahin, den Juden Böhmens eine außerordentliche Steuer aufzuerlegen, um Geldmittel zu sammeln zum Zwecke der Abwehr der Gefahr von denjenigen Gemeinden, die durch die Anschuldigungen betroffen wurden. Nr. 20 beleuchtet die damaligen Verhältnisse im Hausbesitz im Prager Ghetto. Eine Familie A. bewohnt 25 Jahre ein Haus, dessen Eigentümer nach Jerusalem gezogen war, nur auf Grund dessen, daß ihr Oberhaupt seinerzeit Besitz von diesem Hause gewaltsam ergriffen hat. Nach zirka 25 Jahren protestiert der in Thüringen lebende B., Enkelsohn des früheren Besitzers, gegen die Besitznahme von diesem Hause durch eine fremde Familie. Beide Parteien behaupten, das Haus sei ihnen geschenkt worden. Weder A. noch B. besitzen eine Urkunde über die Schenkung. Da aber B. Enkel des ersten Eigentümers und Erbe ist, so entscheidet der zweite Prager Rabbiner R. Leiser Polak, daß das Haus dem B. gehört und zwingt die Familie A., das Haus zu räumen. Nr. 21 liefert ein Bild von einem Rabbinerstreit in Prag, dessen Wurzeln im Rabbinatswesen jener Zeit liegen. Im 15. Jahrhundert gab es in den jüdischen Gemeinden — mit einigen wenigen Ausnahmen — keinen von der Gemeinde gewählten und berufenen, öffentlich angestellten und festbesoldeten Rabbiner mit dem alleinigen Recht, das Rabbineramt, oder wie er in den Responsen heißt, „die Herrschaft über die Stadt" auszuüben. Das Rabbinat in einer Gemeinde bildete sich allmählich heraus, und zwar in der Weise, daß ein tüchtiger, approbierter Talmudgelehrter, der den Titel „morenu" (= doctor noster, unser Lehrer) führte, was ihn dazu berechtigte, auch Trauungen und Ehe- 9 109

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