Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 107 (sequence 109)
- Language
- German
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und daß der Bann dadurch an Wirkungskraft einbüßte. Das hatte auch zur Folge, daß die Rabbiner an Ansehen verloren und das Volk anmaßend gegen sie auftrat. In Nr. 5 schreibt der Prager Rabbiner R. Elia sich das Recht zu, das Vermögen eines Denunzianten zu konfiszieren, um es für sich zu behalten, durch andere Auslegung des Gesetzes aber sucht Isserlein ihn davon abzuhalten. Wir sehen da ferner, daß Rabbiner und Gemeindevorstand imstande waren, jedem der Gemeindedisziplin sich nicht unterordnenden Juden Strafen aufzuerlegen. Nr. 7. Auch die armen Juden in Budweis wollten es sich nicht nehmen lassen, die Trauung durch einen Trauring zu vollziehen (gesetzlich kann es auch durch eine beliebige Sache von irgendeinem Wert, z. B. eine kleine Münze, geschehen). Da aber das Gesetz vorschreibt, daß der Bräutigam den Gegenstand, mit dem er seine Frau erwirbt, besitzen muß, so verfiel ein armer Budweiser Bräutigam auf folgenden Gedanken, um dieses Gesetz zu umgehen. Er ließ sich den Ring von einem reicheren Freunde vor der Trauung schenken, nach der Trauung wurde der Ring dem früheren Eigentümer von der Braut als Geschenk zurückgegeben, während der Trauung aber befand sich also der Ring im vollständigen Besitz des Bräutigams, und er konnte daher vor den Rabbinern beschwören, daß die Trauung mit einem ihm gehörenden Ringe vollzogen worden sei. Nr. 8 zeigt uns die allgemein zu jener Zeit herrschende Unkenntnis der elementarsten Regeln der hebräischen Grammatik. Es gebe, meint Bruna, kein — hebräisches — Schriftstück, das in bezug auf den Gebrauch des männlichen und weiblichen Geschlechtes einwandfrei wäre. In Budweis hat sogar der Gemeindeschreiber einen groben grammatischen Fehler in einer Kethuba (Eheverschreibung) gemacht, weshalb die Gültigkeit derselben in Zweifel gezogen wurde. Aus Nr. 10 folgt indirekt, daß in Böhmen, Mähren und Schlesien auch die Rabbiner an den Gemeindelasten (Steuern) zu tragen hatten, was in anderen Ländern nicht der Fall war. In Nr. 12 enthält Rp. Nr. 129 eine historisch außerordentlich wichtige Urkunde, ein sogenanntes „Schlichtungsstatut" aus der Gemeinde Eger vom Jahre 1449. Der dunkle Inhalt dieser Urkunde wird durch eine entsprechende Urkunde aus dem Stadtarchiv zu Eger, die sich, wie wir festgestellt haben, auf dieselbe Begebenheit bezieht, fast restlos aufgeklärt. Es handelt sich hier um die Aufnahme von sieben jüdischen Familien in die Stadt Eger auf die Dauer von zehn Jahren, die nun im Verein mit den Familien der Kultusbeamten die ganze Gemeinde bilden. Die beiden Urkunden ergänzen einander und liefern ein Gesamtbild des Lebens der jüdischen Gemeinde in Eger in der betreffenden Zeit. Die 7 107