Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 92 (sequence 94)
- Language
- German
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163 Or Sarua II, S. 120, § 257, 164 Gaon Excellencia, Titel für Gelehrte, welche die 60 Traktate beherrschen; der Zahlen wert des Wortes Gaon 60. 165 Wortspiel, hebr. Rubja vermehren. 166 Besitz war zu jener Zeit das Mittel, um die Gunst der Machthaber zu erreichen. Im Orach Chajim Nr. 583, § 1? wird noch ein anderer Grund angegeben; damit sich unsere Verdienste mehren. 167 Wortspiel, hebr. Karsi vernichten, verschwinden. 168 O. S. II, S. 18, § 42. 189 Sprüche 10, 7, Euphemie für Verstorbene. 170 Das jetzige kvetny bedeutet blumig. Vgl. Wellesz, MGWJ. 1904, S. 710. 171 Das heutige venec Kranz. Vgl. Markon, MGWJ. 1904, S. 712, Anm. 2; derselbe S. 718, 719. 172 Vgl. C. Bl. 69, Kol. 4; O. S. II, S. 19, § 42. 173 Später gilt im Volksmunde, daß man den Verstand einnäht und das Gedächtnis leidet, man vergißt leicht und soll daher etwas im Munde halten. 174 c. BL 83, Kol. 1. Wörtlich: dessen Blut ist auf seinem Kopfe er habe einen Mord begangen. 175 Nach Wellesz, 1. c. S. 140, ist der Stör gemeint. 176 Hebr. Lewiathan. Der Sage nach werden die Frommen nach Erscheinen des Erlösers den Lewiathan essen. Sieh Psalm 104, 20—27, Tal. Tr. Babba Batra 74, Aboda sara 3. 177 O. S. IV, S. 54, § 200; C. Bl. 73, Kol. 3; Parallelstelle Hagahot Ascheri, Aboda Sara, Abschn. 2, § 41, im Namen des Or Sarua. 178 C. Bl. 75, Kol. 3; O. S. II, S. 23, § 53. Alles, was als Kleidung und Schmuck getragen wird, kann in dieser Eigenschaft am Sabbat vom Privatbesitz in allgemeinen Besitz getragen werden, alles andere wird als Last betrachtet und darf nicht von besonderem Besitzkreis in den allgemeinen Besitzkreis und vom allgemeinen in den besonderen Besitzkreis getragen werden; sieh Schulchan Aruch Orach Chajim Nr. 345ff.; Flesch MGWJ. 1930, S. 199, Anm. 4. 179 „Wenn jemand Augenschmerzen hat, ist die Frage, ob er diese am Sabbat besprechen lassen darf, d. h. ob dieses verboten ist, wie das Anwenden von Arzneimitteln am Sabbat, weil das Stoßen der Gewürze am Sabbat verboten ist, oder ist dies erlaubt, weil ja nur besprochen und über die schmerzhaften Stellen gestrichen wird, wie dies von den Frauen zu geschehen pflegt. R. Abigdor erlaubte es, er bezeugte auch, daß R. Simcha aus Speyer einmal Augenschmerzen hatte, eine Frau lehrte ihn das »Besprechen4, er hat sich das Auge früh und abends besprochen." C. Bl. 83, Kol. 3; Responsen des Meir Rothenburg, ed. Prag, Nr. 55; Mordechai Trakt. Sabbat, Abschn. 12, Schluß; vgl. noch C. Bl. 83, Kol. 2. 180 C. BL 18, Kol. 2. 181 Hagahot Ascheri Moed Katan, Abschn. 3, § 86, im Namen des Or Sarua. 182 Bei dem Todesfall eines nahen Verwandten schreibt das Gesetz siebentägige Trauer vor. R. Gerson hat vierzehntägige Trauer abgehalten, da er ihn (seinen Sohn) nicht nur für diese Welt verloren hat, sondern der Sohn auch keinen Anteil an der Welt des Jenseits haben wird. 183 o. S. II, S. 176, § 428; Hagahot Ascheri, Moed Katan, Abschn. 3, § 106, im Namen des Or Sarua. Der Sohn des R. Gerson nahm während der Vertreibung der Juden aus Mainz (1012) durch Kaiser Heinrich II. die Taufe an. Während aber die anderen zwangsweise Getauften zum Judentume zurückkehrten, starb der Sohn des R. Gerson ohne Buße, wodurch der Schmerz des Vaters vergrößert wurde. Vgl. Mordechai Tr. Moed Katan, § 876; Dubnow, 1. c. Bd. 4, S. 137 f. — Kinder, die zwangsweise getauft wurden, sind nach Entscheidung des R. Gerson als Juden zu betrachten und im Sterbefalle muß die Trauer abgehalten werden. Der R. Gerson nahm in der Behandlung der gewaltsam Getauften, vielleicht wegen des erwähnten Falles, einen sehr milden Standpunkt ein, so befindet sich 92 50