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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 91

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 91 (sequence 93)
Language
German
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werden.44 Vgl. noch O. S. II, S. 17, § 38, S. 79, § 149, IV, S. 7, § 24. - In den Responsen des O. S. wird die Verfolgung von Frankfurt a. M. erwähnt, welche am 2. Mai 1241 stattfand. Im C. Bl. 66, Kol. 1, wird über das Blutbad von Koblenz berichtet, welches am 2. April 1265 ausbrach. 1*5 o. S. IV, Sanhedrin, S. 7, § 26. 146 O. S. III, Babba kamma, S. 74, § 460; Parallelstellen Mordechai, Babba Kamma, Abschn. 2, § 177; Responsen des Maimuni, Kinjan, § 1, 2. Im Hagahot Ascheri, Babba Batra, Abschn. 3, § 67, wird folgende Entscheidung getroffen: Befreite der König einen von der Steuer, weil er selbst darum ansuchte, so muß er den auf ihn entfallenden Teil an die Gemeinde abführen, geschah es aber spontany ohne sein Ansuchen, so ist er von der Steuer befreit. Auf der Mainzer Rabbinersynode (1220) wurde beschlossen, daß auch diejenigen, welche von den Herrschern, infolge ihrer Beziehungen Steuerfreiheit erlangen, die Steuern mit den anderen zu zahlen haben. 147 Wahrscheinlich die Vorsteher der Prager Gemeinde; Tykocinski, Germ. Jud., S. 33, Anm. 59. 148 Alle, die in der Stadt wohnen, Handel treiben, werden als Gesellschafter betrachtet, auf allen lastet die Pflicht, die Steuer an den König und den Herrscher (Machthaber) der Stadt zu zahlen. O. S. III, Babba Kamma, S. 74, § 460. 149 Wenn der König außerordentliche Steuern anfordert und X bezahlt die Steuern, die von ihm eingefordert werden von fremdem Besitz, der in seinen Händen ist, usw. C. Bl. 39, Kol. 3, Bl. 81, Kol. 2; vgl. O. S., Babba Mezia III, S. 59, § 208, dort heißt es: ,,Die Steuer wird oft plötzlich erhöht, ist ja unbegrenzt.44 150 Hagahot Ascheri, Babba Batra, Abschn. 1, § 26. Legt der Fürst den Bewohnern der Stadt eine Steuer auf und einzelne fliehen aus der Stadt, um sich der Steuer zu entziehen, so können sie von den anderen nicht zum Beitrage gezwungen werden. Kehren sie aber wieder zurück, so müssen sie bezahlen. 151 O. S. I, S. 215, §§ 750, 751. Das Responsum ist an seinen Schwieger« söhn Samuel b. Sabbatai gerichtet. 152 O. S. I, S. 215, § 751, entscheidet: Wenn X unter Bannandrohung das Geld, (die Schuld) bei der Steuerangabe als uneinbringlich betrachtete, so ist er befreit, von dieser Schuld Steuer zu zahlen. Dachte er aber, die Schuld sei nur teilweise gut, so zahlt er nur von diesem Teil, er muß aber schwören, daß es sich so verhält, wie er angibt. 153 O. S. I, S. 215, § 751; vgl. III, Babba Kamma, S. 14, § 125. 154 C. Bl. 19, Kol. 2, heißt es: ,,Auch ein Beschäftigungsloser, der keinen Handel treibt, wenn er kein Wohnrecht besitzt, kann aus der Stadt verwiesen werden. Er hat von der Stadt gewisse Vorteile, kann günstige Einkäufe machen, trägt auch zur Verteuerung der Wohnungen bei.44 155 Eine sehr interessante Entscheidung aus dem C. Bl. 12, Kol. 4, die unserer Zeit entspricht: ,,Ein Steuerrekurs hebt die Zahlung der vorgeschriebenen Steuer nicht auf.66 156 C. Bl. 56, Kol. 2. 157 O. S. II, S. 113, § 255. 158 Hagahot Ascheri im Namen des Or Sarua, Moed Katan, Abschn. 3, § 26. 159 Siehe Gerichtsbarkeit, Anm. 131; vgl. Hagahot Ascheri im Namen des. Or Sarua, Babba Batra, Abschn. 1, § 12, Ketubot, Abschn. 10, § 13, Moed Katan, Abschn. 3, § 57. ANMERKUNGEN ZUM KAPITEL „ABERGLAUBE - VOLKSMEDIZIN 4 160 Halacha Norm, Gesetz. 161 Vgl. Einleitung. Schon die mystische Erklärung des Alphabets, die sich der Einleitung zu dem rituellen Kodex anschließt, ist Geist vom Geiste dieser Lehrer. 162 Hebr. nachasch, Deutr. 18, 10, geheime Kunst, Zauberei. 49 91

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