Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 90 (sequence 92)
- Language
- German
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man in Sodom. Wer dies tut, wird im Jenseits nie mit den wahrhaft Frommen vereint sein." Vgl. noch Kapitel Steuer. 132 Dies wird als unerlaubte List betrachtet; siehe Hagahot Ascheri, Ketubot,. Abschn. 7, § 4. 133 o. S. I, S. 215, § 751. 134 O. S. IV, Sanhedrin, S. 6, § 17. 135 Hagahot Ascheri, Ketubot, Abschn. 7, § 4: ,,Frauen, welche Denunziantinnen sind, dadurch Schaden anrichten, den sie nicht bezahlen können, weil das* was die Frau erwirbt, Eigentum des Mannes ist, legt man in den Bann"; C. Bl. 42, Kol. 2. 136 O. S., Babba Kamma, III, S. 29, § 198. 137 o. S. im Hagahot Ascheri, Trakt. Schebuot, Abschn. 6, § 4. 138 O. S. im Hagahot Ascheri, Trakt. Schebuot, Abschn. 6, § 4; O. S., Trakt. Schebuot (Ausgabe A. Freimann), S. 9. 139 c. Bl. 47, Kol. 3. Die Stadt Mainz dehnt die Frist für die Rückgabe der Mitgift auf zwei Jahre aus, Bonn sogar auf drei Jahre, wenn sie im Hause des Vaters verpflegt wird; vgl. Hagahot Ascheri, Trakt. Ketubot, Abschn. 4, § 9; Mordechai Ketubot, Abschn. 4, § 155; Hagahot Maimuni, hilchot Ischot (Ehevorschriften), § 35, im Namen des Or Sarua. 140 Bei einer Synode der Gemeinden wurde die Klage einer Frau vorgetragen, die seit Jahren mit einem Manne verheiratet ist, welcher zeugungsunfähig: (impotent) ist. Nachdem er keine Bartspuren, aber auch keine Grübchen (Spuren von Bartausfall) aufweist, so ist anzunehmen, er sei ein Verschnittener (hebr* Soris). Sie beteuert, daß sie nie von ihm erbaut (befruchtet) werden kann und wer soll sie im Alter stützen, erhalten, nachdem sie weder Kinder noch Angehörige hat. Sie habe unsägliche Qualen durch ihn erlitten, es gehe nicht weiter. Wir haben Versöhnungsversuche gemacht, haben auch versucht, Frieden zu stiften, es war aber alles vergebens. Wir bemerken noch, daß auch Gebetsverhinderung stattgefunden hat; O. S. I, S. 180, 181, § 652. vgl. auch Zimmels, 1. c, S. 42. 141 C. Bl. 81, Kol. 2. Dieses Responsum ist für die Geschichte der Juden in Brünn von besonderer Bedeutung, hier wird Brünn zum ersten Male in der rabbinischen Literatur genannt. Aus dem C. ist nicht ersichtlich, wer der Fragesteller war. Auch der die Antwort erteilende Samuel b. Isaak ist an anderer Stelle in der rabbinischen Literatur nicht nachweisbar. Ob er mit dem bei Zunz (Literaturgeschichte der synagog. Poesie, S. 312) genannten Selichotdichter, der im 12. Jahrhundert lebte (siehe Germ. Jud., S. 201) oder mit dem bei Jakobsohn (Gernu Jud., S. 421) Genannten identisch ist, vermag ich nicht zu entscheiden. Nun zitiert Samuel b. Isaak eine Entscheidung im Namen des R. Jehuda ha-Kohen, des Verfassers des Sefer ha-Dinim, welcher ein Zeitgenosse des R. Gerson Meor ha-Gola (960 bis 1028) war. Und wenn wir auch die Zeit der Wirksamkeit des Samuel b. Isaak nicht feststellen können, weil er ja vielleicht nur aus dem Sefer ha-Dinim zitiert, ist doch das eine gewiß, dem Jehuda ha-Kohen waren die Verhältnisse in Böhmen nicht unbekannt; vgl. O. S. I, S. 196, § 694, und Kapitel Beschäftigung der Juden, Abschnitt Sklavenhandel. 142 Sie warfen die Juden, bei denen das Feuer ausbrach, ins Feuer; Zimmels h c. S. 10. 143 O. S. II, S. 17, § 38, S. 79, § 149; IV, S. 7, § 24. ANMERKUNGEN ZUM KAPITEL „STEUERN" 144 Hagahot Ascheri, Erubin, Abschn. 4, § 6, im Namen des Or Sarua. Im Mordechai, Babba Mezia, Abschn. 8, § 376, wird im Namen des R. Meir von Rothenburg folgender Fall berichtet: ,,X borgte sich für kurze Zeit ein Buch bei Y aus. Im Hause des X brach ein Feuer aus, das Buch wurde verbrannt. X mußte fliehen, denn er hatte Angst, daß die Nichtjuden ihn ins Feuer werfen 90 48