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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 89

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 89 (sequence 91)
Language
German
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122 Der Bannfluch hat drei Grade, Cherem ist der dritte Grad; vgl. Scherer. 123 Wenn in der Synagoge (der Ort der Gerichtsbarkeit war die Synagoge) der Bann verkündet wird, und zwar wegen einer Zeugenaussage, und der Synagogendiener ruft aus: „Wir verhängen den Bann, um durch eine Zeugenaussage die Wahrheit zu erfahren, wer in der Angelegenheit des N. N. etwas weiß, soll aussagen.44 sagt jemand: „Ich weiß nichts44, so kann er später die Aussage nicht zurückziehen und sagen: „Ich habe vergessen und habe mich erst jetzt erinnert.44 Aber selbst wenn er nicht bekannte: „Ich wreiß nicht44, sondern nur geschwiegen hat, später aber doch aussagte, so darf man auf Grund seiner Aussage niemanden zu einer Zahlung verurteilen. Ist es ja doch zweifelhaft, ob sein Stillschweigen «inem Ableugnen gleichkommt. Wer beim Bet-Din einmal leugnet, kann nicht mehr aussagen. So zum Beispiel wünscht jemand die Verkündung des Bannes in der Synagoge und er ist in der Synagoge anwesend und schweigt, wenn gesagt wird: „Über alle, die in der Synagoge anwesend sind, wird der Bann ausgesprochen, wegen dieser oder jener Angelegenheit44, dann wird dieses Schweigen beim Bet-Din als Verleugnung betrachtet. Wird die Verkündigung aber nicht auf alle, die in der Synagoge anwesend sind, ausgedehnt, dann werden die nichtaussagenden Zeugen vom Banne nicht betroffen. O. S. im Hagahot Ascheri Trakt. Schebuot, Abschn. 4, § 15, O. S. I, S. 223, § 758. 124 Sieh oben Anm. 123, Hagahot Ascheri Tr. Schebuot, Abschn. 6, § 4, im Namen des Or Sarua, und Abschn. 4, § 1. 125 Wie bei jeder heüigen Handlung in der Synagoge; s. Orach Chajim Nr. 55. 126 Sieh Or Sarua im Hagahot Ascheri, Tr. Schebuot, Abschn. 6, § 2. 127 Hebr. ,,Makom44, ein dem Raumbegriff entnommener Gottesnamen; wird in Genes, rab. 68 dahin erklärt: „weil Gott der Ort der Welt, die Welt aber nicht sein Ort ist44, d. h. sein Wesen ist damit noch nicht begrenzt. 128 O. S. Hagahot Ascheri, Tr. Schebuot, Abschn. 67 § 2. 129 Wird ein Bann ausgesprochen, um glaubhafte Zeugen zu finden und sind Zeugen vorhanden, die jedoch verwandt sind und daher zur Zeugenschaft untauglich sind, dann müssen sie nicht aussagen; Hagahot Ascheri Tr. Schebuot, Abschn. 4, § 1, im Namen des Or Sarua. 130 Es hat sich zugetragen, daß Juden Glaubensgenossen ins Gefängnis warfen, um von ihnen etwas zu bekommen. Sie haben über diese Glaubensgenossen den Bann ausgesprochen. Dieser Bann ist ungültig. Sie haben den Bann gezwungen angenommen, um dadurch die Freiheit zu erlangen; Mordechai Trakt. Gittin, Abschn. 5, § 395. 131 Wegen der Kopfsteuer wurde ein Verbot ausgesprochen, daß sich niemand ohne Einwilligung der Gemeinde, an einem Orte ansiedeln dürfe. Wer dagegen handelt, den trifft der Bannstrahl. Einem Gelehrten kann das Wohnrecht nicht verweigert werden. Selbst wenn bereits ein anderer Gelehrter dort lebt. Es wird der Eifer erweckt, „wenn Gelehrte miteinander um die Gelehrsamkeit wetteifern, dies trägt zur Vermehrung der Weisheit bei44. Der Bann der Gemeinden R., W., M. (Regensburg, Worms, Mainz) hatte den Gelehrten niemals gegolten. Wenn die Gemeinde den Bann, betreffs Ansiedlung, nach einem Jahre löst, dann bedarf es weiter (bei jedem einzelnen Fall) keiner Lösung, denn ein Gelübde, welches zum Teile gelöst ist, ist als gänzlich aufgehoben zu betrachten. O. S. im Hagahot Ascheri, Trakt. Babba Batra, Abschn. 1, § 12. — O. S. I, S. 41, § 115, bemerkt über das Wohnrecht: „Der Bann wegen der Ansiedlung wurde nur gegen Gewalthaber und Delatoren erlassen, welche keine Steuer leisten wollten und sich gegen die Einrichtungen der Gemeinden wenden, andere trifft der Bannstrahl nicht. Ich habe ein Responsum des R. Elieser aus Orleans gesehen, in welchem er schreibt, daß er diesen Ausspruch aus dem Munde des R. Jakob Tarn gehört hat, als er die Synagoge zu Troyes verließ. Es ist auffallend, daß der Brauch vorherrscht, daß man auch solchen Männern die Ansiedlung verweigert, welche für die Gemeinde notwendig wären, die niemandem den Erwerb nehmen, so tat 47 89

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