Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 88 (sequence 90)
- Language
- German
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103 Wenn einer auf dem Wege geht, ein Räuber ihn verwundet und beraubt, der Räuber die Verwundung bei Gericht eingesteht, den Raub aber leugnet, geht das Urteil des nicht jüdischen Gerichtes dahin, daß der Verletzte zu schwören und der Angreifer zu zahlen hat. Wenn nun das geraubte Geld ein Darlehen des X an Y ist, dann muß Y dem X bezahlen und muß den Räuber belangen, d. h. dies von ihm fordern, denn das Urteil des Gerichtes ist anzuerkennen; O. S. I, S. 228, § 772, S. 227, § 771. O. S. III, S. 1: Wenn Juden und Nichtjuden bei nichtjüdischen Richtern Prozeß führen, die Richter dem jüdischen Rechte konform urteilen, so soll sich der Jude dem Urteile fügen; vgl. noch O. S. IV, Aboda Sara, S. 64, § 243, O. S. I, S. 229, § 774. 104 Dubnow: Weltgeschichte des jüdischen Volkes; Bd. 4, S. 326. 105 Tr. Nedarim 37a: .,so wie ich, spricht Gott, ohne Entgelt gelehrt habe, so auch ihr.44 Über junge Leute, die aus der Fremde kommen, um sich dem Gesetzesstudium zu widmen, C. Bl. 73, Kol. 2, § 99. ,,Levi war sehr reich und hatte einen Sohn, der in ein anderes Land reiste, um Tora (das Gesetz) zu lernen.4• O. S. I, S. 225, § 762. 106 o. S. III, S. 59, § 208; vgl. auch Kapitel Beschäftigung der Juden. 107 Choschen Mkchpat, Abschn. 9, Abs. 4; vgl. noch Tr. Ketubot 105a. 108 Tr. Sanhedrin 2a. 109 O. S. I, S. 199, § 707, siehe Einleitung. HO O. S. IV, S. 2, § 5. Hl Die Wahl von Anwälten, Klagevertretern erscheint hier zum ersten Male, O. S. I, S. 230, § 775, Schluß. 112 O. S. I, S. 222, § 775, III, Babba Kamma, S. 47, § 300, S. 53, § 350, 351, S. 54, § 356. 113 O. S. I, S. 227, § 267. Ii* Vgl. O. S. III, S. 62, § 413, Hag. Ascheri, Babba Kamma, Abschn. 9, § IS, C. Bl. 81, Kol. 1, § 182, dort heißt es ,,Prugi4, eine Benennung für Prag die sonst nirgends vorkommt; vgl. Tykocinski, MGWJ. 1919, S. 344, wo alle Namen für Prag aufgezählt sind. Der Prager Rabbiner, der diese Entscheidung traf, war Isaak b. Mordechai. H5 O. S. I, S. 225, § 762. Interessant ist die Darstellung über die Art und Weise des Häuserbaues in Wien im 13. Jahrhundert. Wie aus der Schilderung dort hervorgeht, war hinter den Häusern ein freier Platz, der als Hofraum benützt wurde. Es ist anzunehmen, daß auch vor dem Hause ein freier Platz war, welcher zum Auslegen der Ware benutzt wurde. Die Passanten sollen die Ware sehen und aufmerksam gemacht werden. Im Verlaufe der Abhandlung erfahren wir auch etwas über die Abortanlagen jener Zeit. Die Anlage bestand in einer gedeckten Grube zur Aufnahme der Fäkalien. Eine fensterartige (hebr. Chalon) Öffnung war unbedeckt, dort wurde die Notdurft verrichtet. Ob über dieser fensterartigen Öffnung eine Sitzgelegenheit war, ist aus dem Responsum nicht ersichtlich; vgl. noch Hagahot Ascheri, Moed Katan, Abschn. 2, § 46, im Namen des Or Sarua. HO O. S., Baba Mezia, III, S. 51, § 181, vgl. noch S. 89, § 326, 327, C. Bl. 69, Kol. 1, 72, Kol. 3. 117 C. Bl. 48, Kol. 2, O. S. III, Babba Mezia, S. 68 und 69, §§ 242 bis 245. HS Über die Todesarten, zu welchen das Hohe Gericht zu Jerusalem verurteilen konnte, vgl.Tr. Sanhedrin 49bff., 75afT. Die Todesstrafe kam in der Praxis nur selten vor, denn der Täter mußte in Gegenwart von Zeugen verwarnt werden und zur Antwort geben: ,,Ich weiß dies, vollführe die Tat dennoch.44 HO Es ist auch zweifelhaft, ob die Juden im Mittelalter, die Privilegien besaßen, zu harten Strafen verurteilen konnten. Über Ausnahmsfälle berichtet Zimmels. 120 Deuter. 253, Tur Orach Chajim 607; Krauss, Talmudische Archäologie II, S. 87. 121 Siehe O. S. II, S. 150, dort heißt es: ,,Ich sah, wie mein Lehrer über jemanden die Geißelstrafe verhängte, weil er am Sabbat frischgebackenes Brot gegessen hat, welches ein Nichtjude am Sabbat gebacken hatte." 46