Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 87 (sequence 89)
- Language
- German
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- Nitra 1× ep/1048039
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88 Wellesz indentifiziert es mit Irek, ein in der Nähe der Stadt Nitra gelegenes Dorf. Irek kommt noch in einem andern Responsum des I. O. S. I, S. 226, § 764, vor. 89 Auch an anderen Stellen spricht I. O. S. noch von Sklaven und Sklavinnen. Or Sarua, Abschn. Trauergebräuche II, S. 173, heißt es, daß man in unserer Zeit während der siebentägigen Trauerzeit die Betten nicht umstürzen muß, denn unsere Sklaven könnten glauben, wir betreiben Zauberei. 90 O. S. II, S. 1, § 2. 91 O. S. I, S. 214, § 748, II, S. 112, § 247. 92 O. S. I, S. 141, § 481. Wellesz ist der Ansicht, daß Ostrina korrumpiert sei, es dürfte aber slawisierte Bezeichnung für Österreich sein. Tykocinski liest Ostracha. 93 Fische (Wassertiere), die keine Flossen und Schuppen haben, sind zum Genüsse verboten. Lev. 11, 12. 94 O. S. III, Babba Mezia, S. 22, § 71. 95 O. S. Tr. Babba Mezia III, S. 73, § 262. 96 Über das Aufteilen des Fleisches siehe O. S. II, S. 149, § 357. In Wien wird das Fleisch nach Gewicht verkauft: 1 Quart und l/2 Quart und % Quart (über das tschechische Quart-ctwert vgl. Markon). Das Aufteilen des Fleisches wird durch das Werfen des Messers vorgenommen, es ist eine Art des Losens, welches die Richtung des Messers anzeigt. Die Fleischer schroten es auf der Straße aus. O. S. I, S. 215, § 762. ANMERKUNGEN ZUM KAPITEL „GERICHTSBARKEIT44 97 Es handelt sich nur um Zivilgerichtsbarkeit. 98 im Streitfalle zwischen Juden und Nichtjuden galten andere Bestimmungen. 99 So zum Beispiel: Das Speyerer Privilegium vom Bischof Rüdiger (Huozmann) 1084, Heinrich IV. 1090, Herzog Friedrich von Österreich 1244, König Ottokar 1254, usw. 100 Tr. Gittin 88b, Joma 86a, Choschen Mischpat 25, 26. *0i Auf der Rabbinersynode in Mainz (1223) wurde dieser Beschluß erneuert. *02 Dennoch kam es oft vor, daß Juden Kaufverträge bei nichtjüdischen Gerichten abschlössen. So behauptet ein Hausbesitzer, daß er das Haus bei einem nichtjüdischen Gerichte erworben habe, nun sind noch nicht drei Jahre verstrichen, seitdem er das Haus besitzt (nach talmudischem Rechte macht erst der ungestörte Besitz durch drei aufeinanderfolgende Jahre eine Besitzstörungsklage illusorisch). Der jetzige Besitzer zeigte aber den abgeschlossenen Kaufvertrag vor, der bei nicht jüdischem Gerichte abgefaßt wurde. Nun gelten ja vor ordentlichen, nicht jüdischen Gerichten abgefaßte Urkunden als legal. In diesem Falle handelt es sich um einen Vertrag, den ein Winkelschreiber abfaßt, der sich nichtjüdische Zeugen verschafft und Urkunden ausstellt. Es gibt auch Schreiber, die nicht glaubhaft sind. Solche Urkunden sind, wenn sie auch später zu Gericht kommen, als ungültig zu betrachten; siehe O. S. I, S. 198, § 705. Ein anderer Fall wird vom Hagahot Ascheri, im Namen des O. S. (Babba Batra, Abschn. 3, § 24) zitiert. Ein Nichtjude, der ein Haus in der Nachbarschaft des Juden X besaß, ließ Fenster (Öffnung), die in den Besitz des Juden führten, anfertigen. Nach drei Jahren verkaufte der Nichtjude das Haus dem Juden Y. X erhebt jetzt Protest gegen die Fenster. O. S. entscheidet, daß X recht hat, da er, als der Nichtjude die Fenster gemacht hat, nicht protestieren konnte, denn nach dem Gesetze des weltlichen Gerichtes steht einem jeden das Recht zu, Fenster, wenn sie auch in den Besitz des anderen fuhren, zu öffnen. Doch dieses Recht, das der Nichtjude erworben hat, kann man nicht auf den Juden X übertragen; vgl. noch O. S. III, Babba, Kamma, S. 1, §§ 2, 4, 5, 6. 45 87