Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 85 (sequence 87)
- Language
- German
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Kaiser Heinrich II, dem Sohne seiner Schwester. Heinrich schloß mit König Robert aus Frankreich ein Bündnis, sie belagerten Valenciennes, konnten es aber nicht besiegen. Auch der Fürst der Normandie bot sich ihnen an, sie konnten aber ihr Ziel nicht erreichen. Erst im Jahre 1007 gelang es Heinrich, Balduin zur Zurückgabe der Stadt Valenciennes zu zwingen. 54 Hebr. Marufia. Für das Wort selbst gibt es verschiedene Erklärungen, Müller 1. c. S. 37, will es aus dem französischen mire-fier ableiten, die Bewilligung eines Fürsten oder Stammherrn an einen Juden, daß er nur dessen Geschäfte tätigt und daraus Nutzen zieht; Brüll Jahrb. f. Gesch. und Literatur VII, 94 erklärt es aus dem syrischen orpana Tauschgeschäfte. Nach Rappaport, Vorwort zu den RGA. der Geonim, 16, stammt es aus dem arabischen und bedeutet „Bekanntschaft44, feste Kundschaft: 55 R. Gerschon entscheidet, die Frau dürfe nicht heiraten, bis die Sache geklärt ist, da die Zeugen einander widersprechen. 56 Ein Jude ist einem Nichtjuden Geld schuldig, der Nichtjude drängt auf Zahlung und der Jude übergibt ihm ein Pfand, damit er sich darauf Geld ausleihe von wem er wolle, s. O. S. III, Babba Mezia, S. 61, § 215. 57 O. S. III, Babba Mezia, S. 61, § 214. Über das Marufia-Wesen vgl. oben Anm. 54. 58 O. S. III, Babba Mezia, S. 61, § 215. 59 O. S. III, Babba Mezia, S. 8, § 28: In Deutschland hat man in den Halbfeiertagen einem Nicht juden nicht Geld auf Zinsen geliehen, dem Marufia durfte man in den Halbfeiertagen Darlehen ohne Zinsen geben. In der Woche, in welche die Feiertage fallen, behält er das Geld länger und er soll es von da an verzinsen. Auch darf ein Pfand genommen werden auf ein Darlehen, welches erst nach dem Feste gegeben wird, Hag. Ascheri, Moed. Katan, Absen. 1, § 24 im Namen des Or Sarua; vgl. Hagahot Mordechai Absch. 1, § 440. 60 O. S. I, S. 227, § 771. In § 772 entscheidet O. S., daß das Darlehen auf Gewinnanteil halb Darlehen, zur Hälfte aber auch anvertrautes, zur Aufbewahrung übergebenes Gut ist, der Entlehner daher für den Schaden verantwortlich ist. Dahingegen entscheidet O. S. bei zur Verwahrung übergebenem Gelde in einem ähnlichen Falle folgendermaßen: Vor mich, den Verfasser (des Werkes Or Sarua), kam vor 30 Jahren, als ich zwischen X und Y Richter war, folgende Angelegenheit: X klagte den Y, ich habe bei dir eine Mine, die ich dir durch meinen Boten von Böhmen nach Regensburg geschickt habe (zwischen den Juden von Böhmen und Regensburg herrschte bekanntlich ein besonders reger Verkehr). Y erwiderte: Ich habe sie dir durch deinen Boten zurückgeschickt. Da sagte X: „Meine Absicht war, sie soll bei dir verwahrt bleiben, bis ich nach Regensburg komme. Nun ist diese auf dem Wege verloren gegangen und du bist daher schuldig, mir diese zu ersetzen." Ich war der Ansicht, den Y zum Ersätze zu verpflichten, fragte aber meinen Lehrer R. Simcha und dieser entschied: Hat X den Y vorher von der Uber- Sendung der Mine zur Aufbewahrung verständigt und Y gab seine Einwilligung dazu, dann ist er dafür verantwortlich, wenn diese bei der Rücksendung in Verlust geraten ist. Hat er ihn aber von der Zusendung nicht verständigt, dann hat X die Zusendung auf eigene Gefahr unternommen und bei Verweigerung der Annahme ist Y für den Schaden nicht verantwortlich zu machen, Or Sarua I, S. 199, § 707. 61 O. S. I, S. 18. 62 Vgl. O. S. III, Babba Kamma, S. 73, § 457, wo eine ähnliche Entscheidung überliefert wird. 63 Selbst Vorhänge, die man an göttlich verehrte Bilder hängt, darf man ihnen verkaufen, weil man sie zuweilen dem König oder Fürsten hinten umhängt. So wie man sie ihnen verkaufen darf, kann man ihnen auch, aus dem angegebenen Grunde, Darlehen auf Ornate der Pfarrer und auf Mantelvorhänge geben. Auch den Kelch darf man ihnen verkaufen und darauf leihen, denn er dient nur zum Trinken für den Pfarrer zur Zeit seines Dienstes; vgl. O. S. IV, S. 56, § 209, Aboda Sara, S. 30, § 96. 43 85