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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 80

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 80 (sequence 82)
Language
German
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IRI
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ehe gezwungen würde. Der Mann starb. O. S. entschied, die Frau dürfe nicht die gesetzliche Trauer nach dem Mann halten, der Verstorbene dürfe nicht mehr als ihr Mann gelten, sonst bringt sie den Scheidebrief in Verruf und raubt ihm die Gesetzeskraft.294 1) Armenwesen: Es ist Brauch in allen Gemeinden, einen Almosenkassier einzusetzen. Meiner Ansicht nach soll man in allen Gemeinden zwei Almosenkassiere bestellen. In unserer Zeit ist es Brauch, daß man aus der Armenkassa die Bedürfnisse der Gemeinde deckt.295 I. O. S. ist der Ansicht, daß man Armengelder nutzbringend anlegen soll und auf Zinsen verleihen darf. Sein Lehrer R. Elieser b. Joel ha-Levi verbot dies.296 Es hat sich zugetragen, daß ein Wohltäter einen Teil seines Besitzes der Armenkassa vermachte. Später verarmten seine Verwandten und meine Lehrer in Böhmen, die im Eden ruhen, waren der Ansicht, man soll ihnen das Legat übergeben. I. O. S. ist aber der Ansicht, selbst wenn der Erblasser gewußt hätte, daß seine Verwandten verarmen würden, hätte er zu jener Zeit das Legat dennoch nicht für seine Verwandten bestimmt. Er wollte zu jener Zeit durch diese Spende für sein Seelenheil Sorge tragen. Durch seine reichen Verwandten konnte er dies zu jener Zeit nicht erreichen (da sie auf das Geld nicht angewiesen waren), deshalb haben die Verwandten auf dieses Geld nicht mehr Anrecht als die anderen Armen.297 Wenn in einer Stadt infolge von Hungersnot, wegen Einbruchs wilder Tiere oder wegen Taufzwangs beschlossen wurde, Fasttage auszurufen und Sammlungen für wohltätige Zwecke zu veranstalten, um durch Buße, Gebet und Wohltun das böse Verhängnis aufzuheben, so müssen die gesammelten Beträge dem Kassier der Stadt übergeben werden, damit niemand in den Verdacht komme, diese für sich zu verwenden. Wenn ein „Gelehrter der Stadt" lebt, so muß er beteilt werden.298 Die Fremden, die sich in der Stadt aufhalten, müssen auch dazu beitragen und können die gespendeten Beträge nicht für die Armen ihrer Stadt reklamieren. Die Fremden aus den kleinen Ortschaften, die alljährlich am Neujahrstage und Versöhnungstage in die Gemeinde kommen, dort für die Seelen der Verstorbenen Spenden geloben, dürfen diese in ihre Heimat mitnehmen und für die Ortsarmen verwenden, denn diese Spenden wurden nicht wegen eines bösen Verhängnisses, sondern regelmäßig gelobt, weil das so Brauch ist.299 m) Gemeindebeamte: Die Schullehrer erscheinen bei I. O. S. nicht als Gemeindebeamte; jeder einzelne mußte für den Unterricht und für die Erziehung seiner Kinder selbst sorgen.300 Betreffs des „Gelehrten der Stadt" (Chawer ir), der sich mit Gemeindeangelegenheiten beschäftigt, siehe oben Armenwesen. Der „Raw sch'ebeir" (der Stadtrabbiner) ist I. O. S. aus Frankreich bekannt.301 „Wenn ein Weiser, den man 80 38

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