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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 70

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 70 (sequence 72)
Language
German
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IRI
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Mordechai195 wird folgendes Responsum mitgeteilt: Simon wurde von der Behörde zum Vorsteher ernannt196 und denunzierte die Gemeinde, d. h. er brachte es dahin, daß eine Rechtssache der Gemeinde vor der nichtjüdischen Behörde zur Austragung gelangte. Der Rabbiner bestrafte ihn gleich einem Denunzianten mit dem Banne.197 Simon sagte zu dem Rabbiner: „Du stehst unter dem Banne'4, und belegte die Synagoge (Lehrhaus) des Rabbiners mit einem Schimpfnamen. Der Rabbiner wurde mit seinen Schülern ins Gefängnis gesetzt, wurde auch ein zweites Mal zwei Wochen lang in die untersten Räume des Turmes geworfen und gezwungen, die Stadt zu verlassen. Reuben, der Kurator der Gemeinde, forderte für die Schmach des Rabbiners Genugtuung und die Kosten, mit welchen die Rückkehr des Rabbiners verbunden war. Simon aber erwiderte: „Mir wurde das Amt des Vorstehers vom Fürsten aufgezwungen; ich wurde von ihm gedrängt und die Gemeinde war damit einverstanden. Ich habe mich gegen den Rabbiner weder durch Worte noch durch die Tat vergangen und es stand daher dem Rabbiner kein Recht zu, mich in den Bann zu legen." Es wurde entschieden: Simon durfte nicht dem Rabbiner erwidern: „Du stehst unter dem Banne". Wenn der Rabbiner in seinem gerechten Zorn ihn zurechtwies, weil er zur nichtjüdischen Behörde gegangen ist,198 so hätte er schweigen und abwarten müssen, bis der Rabbiner sich beruhigt und hätte ihn besänftigen müssen. Simon ist mit einem Pfund Gold zu bestrafen und für 30 Tage mit dem kleinen Bann zu belegen.199 Es hat sich zugetragen, daß X bei Y einen Gegenstand zur Aufbewahrung hatte. X denunzierte den N bei den Nichtjuden, wodurch er ihm Schaden zugefügt hat. Es wurde entschieden, daß dem N der bei Y verwahrte Gegenstand übergeben werden soll, damit er sich schadlos halte.200 X forderte von Y 100 Denare, einen Betrag, mit dem ihn Y durch eine Anzeige bei den Behörden geschädigt hatte. Y behauptet, er hätte nie bei den Behörden gegen ihn geredet. Y wurde zur Ablegung eines Schwures verurteilt.201 — Zwei Juden lebten in einem Dorfe. Da behauptete der eine, der andere Jude habe ihn bei der Herrschaft denunziert. Dieser erwiderte: „Es ist daran kein wahres Wort." Zeugen waren nicht vorhanden. R. Elieser aus Metz entschied; „Der Beschuldigte muß im Beisein der Herrschaft schwören, daß er gegen den andern keine Äußerung getan hat, die ihm hätte Schaden bringen können."202 Sitten und Bräuche Sitte und Kultur der Juden im Mittelalter sind durch die Religion bestimmt. Das gilt auch von den dem Lande Kanaan — so wird im mittelalterlichen Schrifttum Böhmen genannt — eigentümlichen Sitten und 70 28

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