Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 69 (sequence 71)
- Language
- German
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Auch bei Überlastung durch hohe Steuern schaffte der Empfang der Taufe Erleichterung. Da es sich bei diesen Übertritten in der Regel nur um Zwangstaufen handelte, wurden die Täuflinge von den Glaubensbrüdern nicht gehaßt. In O. S. haben wir mehrere Responsen, die die Stellung der Juden zu den Getauften, ein Thema, das noch einer Bearbeitung harrt, beleuchten: a) Wurde ein getaufter Jude von Christen umgebracht, so wurde sein Tod als Sühne betrachtet; der Erschlagene gilt als Jude und man muß um ihn die gesetzliche Trauer abhalten. So tat auch R. Gerson, der um seinen getauften Sohn eine vierzehntägige Trauer182 abgehalten hatte.183 Bei Zwangstaufen wird der Täufling nicht als Konvertit betrachtet, wiewohl die Vorschrift gilt, „man muß sich töten lassen und nicht den Glauben verleugnen."184 Eine getaufte Frau ist nach dem Tode ihres jüdischen Mannes von der Leviratsehe befreit.185 Stirbt ein Mann kinderlos und der Levir ist Konvertit, dann muß sie vom Täufling, den sie nicht heiraten darf, durch den Akt des Schuhausziehens von der Leviratsehe befreit werden. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Konvertit zur Zeit der Eheschließung Jude war; war er aber zu dieser Zeit bereits getauft, so ist sie auch vom Akte des Schuhausziehens befreit.186 Ein getaufter Ahronide, der Buße getan hat, darf wieder den Priestersegen erteilen187 (d. h. er erlangt wieder seine früheren Rechte). Der jüdische Vater beerbt seinen getauften Sohn. Warum sollte man auch den Vater bestrafen?188 Verwandte des Täuflings beerben diesen.189 Der Sohn eines Konvertiten, der Jude ist, beerbt seinen jüdischen Großvater.190 Der Konvertit beerbt seinen jüdischen Vater.191 I. O. S. führt folgende Rechtsfrage an: „X hatte zwei Töchter, beide heirateten. Nach dem Tode des X bemächtigte sich die Witwe seines Besitzes und ward so mit Glücksgütern gesegnet. Nach dem Tode des Vaters ließ sich die eine Tochter taufen. Später starb die Witwe des X, ohne zu schwören, daß sie die in dem Ehekontrakte festgesetzte Summe empfangen habe, und vermachte der jüdischen Tochter mittels Schenkungsurkunde ihr ganzes Vermögen. Dann starb die getaufte Tochter und ihr Mann forderte die Schwester vor Gericht wegen der Erbschaft, da Söhne nicht vorhanden waren." Elieser b. Joel ha-Levi entscheidet, daß seine Erbansprüche gerechtfertigt sind, weil ja seine Frau zur Zeit, als ihr Vater gestorben war, noch Jüdin war.192 X kaufte ein Grundstück von einem Konvertiten, übte drei Jahre ungestört das Besitzrecht aus. Dann erhob Y dagegen Einspruch; er sagte, der Konvertit hätte ihm das Grundstück gewalttätig entrissen. Es wurde entschieden, daß der Kauf aufrecht bleibt.193 b) Denunzianten wurden gleich des Meineides Verdächtigen zum Eide nicht zugelassen und sind zur Zeugenschaft untauglich.194 Im 27 69