Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 65 (sequence 67)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2644300-2644309--3869-2648218- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Siedlungsrecht Außer der an den Herrscher und die Stadt abzuführenden Steuer mußte auch an die jüdische Siedlung eine Steuer bezahlt werden. Die Juden hatten kein Bürgerrecht, hatten aber für sich Verfügungen erlassen, welche das Siedlungsrecht regelten. Damit einer den anderen nicht in seinem Erwerbe störe, konnten sie dem Fremden die Ansiedlung verbieten. Die Gemeinde hatte das Recht, über diejenigen den Bann zu verhängen, die sich ohne Einwilligung in der Gemeinde ansiedelten. Während die kaiserliche Steuer nur vom Erwerb eingehoben wurde, so mußte auch ein „Beschäftigungsloser", der kein Gewerbe in der Stadt ausübte, keinen Handel trieb, der Gemeinde die Siedlungssteuer entrichten.154 Hat ein Mitglied der Gemeinde einen Streit mit dieser, so muß er zuerst die Steuer bezahlen, dann erst kann er die Gemeinde vor Gericht fordern.155 In Zeiten der Not können sich auch Fremde in der Stadt vorübergehend ansiedeln. I. O. S. führt folgende Entscheidung seines Lehrers Elieser b. Joel ha-Lewi an: Wenn sie aus einer Stadt oder aus einem Dorfe flüchten, auf Furcht oder wegen drohender Gefahr, dann können die Dorfbewohner ihnen nicht verbieten, Darlehensgeschäfte zu machen, um so viel zu verdienen, was sie zu ihrem Lebensbedarfe notwendig haben, bis die Gefahr wieder vorüber ist. Nach Maßgabe ihres Verdienstes müssen sie zu den Steuern der Herrscher und der Stadt beitragen. Es hat sich zugetragen, daß (2) Juden in einem Dorfe wohnten. Der eine verließ nach sechs Jahren das Dorf; der andere versorgte das ganze Dorf mit Waren. Damit er aber nicht allein unter den Christen lebe, siedelten sich drei Familien an. Er verlieh ihnen das Recht, sich niederzulassen, sie hielten daran fest, knüpften aber daran die Bedingung, daß er ohne ihre Zustimmung keinen Menschen ins Dorf (zur Ansiedlung) bringen dürfe. Sie wohnten dort zwei bis drei Jahre. Nach einiger Zeit kam ein reicher Mann ins Dorf, in der Absicht, sich dort festzusetzen. Die Bewohner des Dorfes wollten ihn Tag für Tag vertreiben, der reiche Mann aber weigerte sich, das Dorf zu verlassen, mit der Begründung, daß ihn der Bischof in das Dorf gebracht habe und die „Bestimmung des Herrschers sei bindend". Auch hätten sie ihm das Wohnreeht für eine Anleihe, die er ihnen ohne Zinsen gewährt hatte, verkauft. Auch habe er ihnen einen Gefallen erwiesen, indem er die zwanzig Pfund, die sie als Steuer dem Bischof zahlen sollten, auf sich genommen habe. Sie (die Bewohner des Dorfes) stellen dies in Abrede. Nun meint der reiche Mann, daß der eine, der das Dorf verlassen hat, auf ihn sein Wohnrecht übertragen hat. Die Einwohner des Dorfes sind aber der Meinung, daß das Verlassen des Dorfes den Verlust des Wohnrechtes nach sich ziehe. Entscheidung: Es hängt vom Herkommen ab, in manchen Städten ver- 23 65