Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 64

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 64 (sequence 66)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2644300-2644309--3868-2648217
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

von ihnen gefordert wurde. Das ist ein Vergehen, sie verursachten jenen einen Schaden, sich selbst aber erwirkten sie durch das Geld der anderen eine Erleichterung. Hätten sij zu den Gesandten des Königs von vornherein gesagt: Wir waren zahlreicher, sind aber jetzt weniger, wir können nicht so viel leisten wie früher, und hätten die Vertreter des Königs daraufhin den Zusammenschluß herbeigeführt, dann trifft sie (die Bewohner der Ortschaften) kein Verschulden. Da sie aber den Zusammenschluß verlangten, so gibt es kein größeres Unrecht, als dieses; durch die für sie selbst erwirkte Erleichterung wurden die anderen mehr belastet. Aber selbst, wenn es früher gebräuchlich war, über Befehl des Königs die Steuer gemeinsam zu leisten, jetzt aber der König von sich selbst, ohne Hinzutun, die Vorschriften wegen der Besteuerung dahin geändert hat, daß die Steuer getrennt zu leisten sei, so hat man sich ihrer vom Himmel erbarmt; den anderen steht nicht das Recht zu, den früheren Zustand durch gute Worte oder Bestechungen herzustellen." Aus den Abhandlungen des Or Sarua kennen wir: ordentliche Steuern,148 außerordentliche149 und Kriegssteuern. ,,Wenn die Regierung Steuer fordert, so ist das Gesetz der Regierung bindend, trotzdem die Steuer unbegrenzt ist. Hebt man ja doch im Kriege für Einquartierung und andere große Bedürfnisse Geld ein/'150 Ortsfremde, die sich in der Stadt nur vorübergehend aufhalten und nicht die Absicht haben, sich ansässig zu machen, sind von der Steuer befreit. So wird in einem Responsum des I. O. Sarua folgende Entscheidung getroffen; Was den Waisenjüngling anbelangt, der in deinem Hause wohnt, keine Geschäfte macht und nur studiert, das Geld verleiht er nur an Juden, entweder ohne Zinsen oder in erlaubter Weise, 1 Mk. gegen ein Achtel jährlich, an Nichtjuden leiht er kein Geld, so ist er von jeder Steuerpflicht zu befreien, denn es handelt sich um einen Jüngling, der das Geld anderswo erworben hat, sich nur vorübergehend bei dir aufhält und auch keine Geldgeschäfte macht. Selbst ein Erwachsener, der nicht verwaist ist, ist in diesem Falle von der Steuerpflicht befreit. Ich habe in vornehmen Gemeinden gesehen, daß man von Waisen, bis sie herangewachsen und verheiratet sind, keine Steuern einkassiert.151 Auch von Darlehen muß Steuer bezahlt werden, wenn der Gläubiger der Ansicht ist, der Schuldner sei noch zahlungsfähig. „X borgt seinem Bruder 30 Mk. Dieser erklärt, daß er nicht soviel bezahlen könne und bot einen Ausgleich von 6 oder 8 Mk. an, den Restbetrag solle er ihm nachsehen. Den angebotenen Betrag wollte er sofort erlegen. X lehnte den Ausgleich wegen der zu geringen Quote ab." Es wird die Frage aufgeworfen, ob X von diesem Darlehen Steuer zahlen müsse.152 Auch von der Mitgift eines Mädchens, die der Vater aber einem anderen übergibt, um damit Handel zu treiben, ist Steuer zu entrichten.153 64 22

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.