Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 61 (sequence 63)
- Language
- German
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nicht Platz.126 Die Bannformel lautete: „Mit Wissen (Kenntnis, Einverständnis) des Ortes127 Gottes) und des Bet-Din verhängen wir den Bann in dieser oder jener Angelegenheit, daß sich die Sache soundso verhält, wie X angibt oder behauptet."128 Auch unter dem Banne stehend, muß man gegen Verwandte nicht aussagen.129 Ein aufgezwungener Bann ist ungültig.130 Ein Gelehrter wird von dem von R. Gerson ausgesprochenen Bann wegen des Siedlungsrechtes nicht betroffen.131 Juden, die untereinander unerlaubten Wucher treiben, indem sie mit Pfändern von Nichtjuden Geldgeschäfte machen, werden mit dem Banne belegt.132 Wegen Beleidigung (Beschimpfung) können Strafen auferlegt werden. Der Bann kann über den Beleidiger nur dann verhängt werden, wenn er einen anderen Bastard oder Sklave133 nennt. Alle, die in unserer Zeit einen Bann übertreten, sind zur Zeugenschaft untauglich, desgleichen solche, die in Steuerangelegenheiten sich nicht an den Bann kehren.134 Eine Frau, die einen Bann übertritt, wird Übertreterin der mosaischen Gesetze genannt, dem Manne steht daher das Recht zu, sich von ihr scheiden zu lassen.135 Wenn jemand einen Gegenstand in Verwahrung genommen hat (Treuhänder), von der Gemeinde aber durch Bannspruch gezwungen wird, den verwahrten Gegenstand der Herrschaft zu übergeben (als Steuerleistung für den Pfandgeber), braucht er dem Eigentümer den Schaden nicht zu ersetzen.136 „Alle, die in der Synagoge wegen der Steuer die Bannformel vernehmen, zehn Erwachsene unter ihnen sich davonschleichen, in ihre Häuser gehen, um im Verborgenen den Bann zu lösen, haben die Bestrafung, welche der Bannbruch nach sich zieht, auf sich geladen. Sie haben aber auch einen Raub an der Gesamtheit begangen. Alle, welche glauben, daß sie beim Anhören der Bannformel, welche der Vorsänger im Einvernehmen mit Gott verkündet, diese in ihren Herzen zerstören können, sei es wegen Steuer oder Zeugenschaft, müssen sich dem Banne fügen. Sobald der Vorsänger den Bann vorschriftsgemäß verkündet, kann ihn niemand lösen, weil Gott nicht zustimmt."137 Wenn einer einen Eid beim Gottesnamen leistet, den Gottesnamen aber in fremder Sprache („Deo") nennt, so gilt dies als Schwur beim Gottesnamen.138 R. Tarn hat mit Beschluß der Großen von Narbonne die Juden Frankreichs und der Normandie, und alle, welche die Mitgift und den Schmuck der Frau nicht zurückgeben, wenn sie innerhalb der Jahresfrist stirbt und keine Kinder zurückläßt, mit dem Banne belegt. Nur die Beerdigungskosten dürfen abgezogen werden. Diesen Beschluß haben die Gemeinden Troyes, Worms und die eine Tagreise davon entfernt sind, angenommen.139 Eine mit der Gerichtsbarkeit zusammenhängende Erscheinung, wodurch die klagende Partei einen Gerichtsbeschluß erzwingen konnte, war die sogenannte Verhinderung des Gebetes, die auch I. O. S. bekannt war.140 19 61