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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 60

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 60 (sequence 62)
Language
German
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fernbleiben, so muß der Lehrer sich ausdrücklich ausbedingen, daß die Zeit der Erkrankung in die Unterrichtszeit eingerechnet werde. Behauptet aber der Vater des Schülers, der Lehrer sei unfähig, so muß er den Beweis für die Unfähigkeit des Lehrers erbringen, andernfalls muß er den bedungenen Lohn bezahlen. Wird aber der Unterricht auf höheren Befehl des Herrschers der Stadt eingestellt, dann ist der Lehrer nicht verantwortlich und der Lohn für die Zeit des Verbotes darf nicht in Abzug gebracht werden.117 d) Strafrecht Das Strafrecht hatte bei den Juden seit dem biblischen Zeitalter bei ihrer theokratischen Auffassung ein religiöses Gepräge. Der Sabbatschänder verfiel der Todesstrafe gleich dem Mörder, der seinen Bruder aufgelauert und ihn erschlagen hat.118 Die Rechtsprechung der Juden im Mittelalter basierte auf dem talmudischen Rechte, aber es fehlte einerseits an Organen, Strafen vollziehen zu können, anderseits gab es bei den Juden kein ausgebildetes talmudisches Strafrecht, da mit dem frühzeitigen Aufhören der staatlichen Selbstständigkeit die Voraussetzungen für ein solches fehlten.119 Unter den Strafmitteln des Mittelalters finden wir noch die körperliche Züchtigung, welche im biblischen Gesetze vorgesehen ist und in der Geißelung, Verabfolgung von vierzig Stockhieben oder Riemenstreichen besteht.120 Diese körperliche Züchtigung finden wir auch in den Abhandlungen des I. O. S. erwähnt,121 sie wurde aber selten angewendet. Das einzige Schreck- und Achtmittel, dessen sich die Rabbiner bedienten, war der Bann (hebr. „Cherem").122 Der „Cherem" hatte große Ähnlichkeit mit dem Bannfluch, den die christliche Geistlichkeit zu verhängen pflegte. Abgesehen von der religiösen Strafe, bewirkte der „Cherem" materiellen Schaden. Man durfte mit dem Gebannten keinen Verkehr pflegen. Da der „Cherem" von solcher Härte war, beschloß die Mainzer Rabbinersynode vom Jahre 1220, daß der Bann von Rabbinern nur mit Zustimmung der vollzähligen Gemeindevertretung verhängt wrerden dürfe. Der Bann wurde aber nicht nur als Strafe verhängt, er diente dem Gerichte auch als Hilfsmittel, um von den streitenden Parteien oder von den Zeugen wahrheitsgetreue Aussagen123 zu erzwungen, durch Androhung des Bannes wurden Steuerverheimlichungen offenbar, Diebstähle eruiert. Der Bann wurde in der Synagoge durch den Gemeindediener oder Vorsänger124 verkündet. Der Bann kann nur in Gegenwart von nicht weniger als zehn erwachsenen Männern verkündet werden.125 Sind weniger als zehn erwachsene Männer anwesend, so greift der Bann 60 18

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