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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 58

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 58 (sequence 60)
Language
German
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IRI
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des Gerichtes genannt, erforderlich. In einem solchen Bet-Din wirkte I. 0. S. schon in jüngeren Jahren als Richter.109 Differenzen zwischen Partei und Richter. X hat einen Streit mit Y. Bei der Austragung des Streites vor dem Richterkollegium, ergeben sich Differenzen zwischen X und einem Richter. Der Richter zog sich vom Prozesse zurück, als ein anderer Richter zugezogen werden konnte.110 Anwälte: „Was nun die Vorladung anbelangt, daß sie dich nach Magdeburg vorgeladen haben, da in deinem Orte Rabbi Jakob lebt, der ja bekannt ist als ein gewandter Richter, so mußt du dieser Vorladung nicht Folge leisten. Selbst wenn ein solcher in deinem Orte nicht gelebt hätte, so ist es ja bereits in allen Orten eingeführt, daß man sich einen Klagevertreter mietet, schickt diesen dann an einen Ort, der den klagenden Parteien paßt."111 Auch Frauen konnten bevollmächtigen. X läßt Y zu Gericht zitieren; als er der Aufforderung Folge leistete, sagte der Kläger X zu Y: „Nicht ich bin es, der dich zu Gericht fordert, sondern meine Tochter/'112 Ebenso konnten Frauen vom Gerichte vorgeladen werden: „In unserer Zeit gibt es Frauen, die Handel treiben, Geschäfte machen; ihr ganzer Lebenserwerb wäre gestört, wenn sie nicht gleich den Männern bei Gericht erscheinen könnten.113 b) Zivilprozeßthemen, die sich bei I. O. S. vorfinden Urteil eines Prager Richters bei einem Kaufe durch einen Vertreter. Es hat sich in Prag zugetragen, daß X einem Beauftragten Geld zum Einkaufe einer von ihm bezeichneten Ware übergeben hatte. Dieser hat aber andere Waren gekauft. Der Beauftragte behauptet, er habe die Waren auf eigene Rechnung gekauft, deshalb habe er auch andere, als die von X bezeichnete Ware gekauft. Der Prager Rabbiner sprach dem Vertreter den Gewinnst zu.114 Klage wegen unbefugten Baues. Nachfolgendes Responsum gibt uns über die Anlage der Häuser im Mittelalter Aufschluß; Reuben hatte zwei Schwiegersöhne. Er gab jedem einen bebauten Raum (Haus) und einen freien (unbebauten) Platz. Die Häuser lagen nebeneinander. Der Sohn des Reuben starb, die Schwiegertochter ging eine zweite Ehe ein, der zweite Ehemann trat an Stelle des Sohnes des Reuben. Der Hofraum für alle Besitzer war hinter dem Hause, denn so waren die Anlagen aller Häuser in Wien. Die Höfe waren nicht vor, sondern hinter den Häusern. Alle Arbeiten, welche man im Hofraume zu verrichten pflegte, wurden hinter den Häusern gemacht. Nun wollten sie einen gemeinsamen Abort anlegen. Der Wohnraum des Reuben war am äußersten Ende, in der Nähe des Gäßchens, die Lage des Hauses des 58 16

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