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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 57

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 57 (sequence 59)
Language
German
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IRI
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Die Juden — so meint Stobbe — „wollten ihre Streitigkeiten untereinander gerne von Glaubensgenossen entscheiden lassen, um den ihnen übelwollenden Andersgläubigen keinen Einfluß auf ihre Rechtsverhältnisse zu gestatten und um das jüdische Recht zur Anwendung zu bringen." Die Juden zogen daher jüdische Richter vor, einesteils, weil es nach der jüdischen Anschauung als eine schwere Sünde galt, einen Prozeß gegen einen Glaubensgenossen vor einem anderen als vor einem jüdischen Gerichte auszutragen,100 aber auch, weil die nichtjüdischen Richter als parteiisch und Bestechungen zugänglich galten. Die Juden sahen in der Anrufung eines weltlichen Gerichtes eine Lockerung ihrer Gemeinschaft und aus diesem Grunde wurde auf der Versammlung der Rabbiner in Frankreich und Lothringen unter Führung des R. Jakob Tarn beschlossen, mit der größten Schärfe gegen alle, welche ein weltliches Gericht anrufen, vorzugehen (es wurde der Bann angedroht). Nur bei Einwilligung beider Parteien war es gestattet, die Streitfragen vor das weltliche Gericht zu bringen.101 So wurden in der Regel102 die Streitigkeiten untereinander vor den jüdischen Gerichtshof gebracht, obwohl Entscheidungen eines ordentlichen nichtjüdischen Gerichtes, wenn sie auch als Urteile „von Richtern Sodomsu betrachtet wurden, Gültigkeit hatten.103 Die Rechtsprechung basierte auf dem biblisch-talmudischen Rechte, doch versuchte man, es den veränderten Lebensverhältnissen der Juden in den westeuropäischen Ländern anzupassen.104 a) Richter Die Richter waren zumeist Rabbiner oder Gelehrte von Ruf. Der Rabbiner oder Richter war nicht besoldet. Die Rabbiner hielten es für ihre Pflicht, religiöse Fragen zu entscheiden, besonders aber die erwachsene Jugend in der Gesetzeslehre unentgeltlich zu unterweisen.105 Die Gelehrten jener Zeit lebten vom Handel, den ihre Frauen versahen, oder verliehen ihr Geld auf halben Nutzen und trieben Geldhandel,106 weil das wenig Zeit in Anspruch nahm. Es ist auch anzunehmen, daß arme Gelehrte von den Gemeinden irgendwelche Zuwendungen erhielten. Auch wurden Gelehrte, die meist als Richter im Rabbinatskollegium oder als Gerichtsvorsitzende tätig waren, von den streitenden Parteien für Zeitversäumnis107 vor Urteilssprechung zu gleichen Teilen entlohnt. Auch für das Ausstellen von Kaufverträgen, Besitzübertragungen erhielten sie gewisse Taxen. Eheschließungen zu vollziehen war jedem, der die darauf bezüglichen Vorschriften kannte, gestattet. Auch für das Ausfertigen von Scheidebriefen wurden Gebühren bezahlt. In Zivilprozessen war in der Regel ein Dreirichterkollegium,108 Bet-Din Haus 15 57

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