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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 56

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 56 (sequence 58)
Language
German
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Außerdem hatten diese (die Juden von Jarka) eine Urkunde von deiner Frau bei sich, daß sie ihnen diese (Sklavin) geschenkt habe. So kaufte ich sie von ihnen und habe sie nun bereits 10 Jahre im Besitze, ohne daß jemand Einspruch erhoben hätte. Der Mann, der sie mir verkaufte, hat zu Salomon gesagt: „In deiner Gegenwart hat deine Frau befohlen, daß man die Schenkungsurkunde schreibe, mir übergebe und du hast geschwiegen, als man die Urkunde schrieb.89 Jüdische Münzpächter: Zur Zeit des I. O. S. muß ein jüdischer Münzmeister gelebt haben, denn I. O. S. berichtet: Wenn ein Jude vom König die Münze gekauft hat, d. h. die Erlaubnis, Münzen auszuprägen, pachtet, so darf er nicht zulassen, daß nichtjüdische Arbeiter am Sabbat Münzen prägen. Der Autor hat einen konkreten Fall im Auge.90 Über Juden als Käufer vom Pfründebrot berichtet Or Sarua: „Wo man das Brot der Pfarrer, welches man Pfründebrot nennt, kauft und es jeden Tag abnimmt, wie sie bestimmt haben, es aber am Pessach nicht abnimmt, darf man nach Pessach nehmen, was man am Pessach zu nehmen unterlassen hat.91 Über den Handel mit gesalzenen Fischen heißt es in Or Sarua92: „Jene gesalzenen Fische, die man auf Wagen aus Ungaria (Ungarn) nach Ostrina (Österreich) bringt, sind zum Genüsse erlaubt, falls man auf dem Wagen keinen unreinen Fisch findet.'493 Handel mit Zinn: Ein Jude kauft Zinn, um das Dach zu decken, verkauft es aber später an einen anderen Juden als Zinn. Dieser aber findet beim Gebrauche, daß nur die äußere Hülle Zinn, innen aber reines Silber ist.94 Pferdehandel. Vermieten von Pferden: X mietet ein Pferd zum Reiten. Nachdem er zwei Meilen von der Stadt entfernt ist, beginnt das Pferd zu hinken. Er kehrt nicht um, sondern reitet weiter, bis er an sein Ziel gelangt. Das Pferd verliert dadurch an Wert. Der Mieter ist für den Schaden haftbar.95 Fleischhandel: Handel mit Fleisch, speziell Fleisch von nichtgeschlachtetem Vieh, das die Juden nach rituellen Vorschriften nicht genießen können, an Christen zu verkaufen, hat ja das Privileg des Bischofs von Speyer schon erlaubt. Unser Autor bringt den Nachweis, daß das Ritualgesetz den Handel mit rituell unzulässigem Fleisch gestattet.96 Gerichtsbarkeit Obwohl die Juden im Mittelalter der Gerichtsbarkeit97 den Herrschern, unter denen sie lebten, unterstanden, wurden ihnen dennoch von verschiedenen Herrschern eine eigene Gerichtsbarkeit gestattet98 und durch Privilegien bestätigt.99 56 14

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