Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 52 (sequence 54)
- Language
- German
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bei sich und führte sein Geld und das des X mit sich. Da überfiel ihn ein Räuber ohne Waffen, ohne Bogen, ohne Speer. Der Räuber fand ihn, im Wagen sitzend und schlafend. Der Knabe saß auf dem Pferde und leitete es. Da nahm der Räuber das Schwert des Y vom Wagen. Als er sah, daß Y fest schlief, zog er das Schwert, verwundete ihn und raubte ihm alles, was er bei sich hatte. X behauptete nun: Du hast mit meinem Gelde fahrlässig gehandelt, du bist allein (ohne Begleitung) gefahren und hast auf dem Wege geschlafen, trotzdem der Weg durch einen Wald geführt hat. Hättest du gewacht, er (der Räuber) hätte dich nicht schädigen können."60 Auch Armengelder wurden auf Zinsen verliehen.61 Nicht uninteressant ist eine Entscheidung, die im Hagahot Ascheri zum Talmud, Trakt. Babba Batra, Abschn. 3, § 67, unter dem Namen des I. O. S. überliefert wird: Zwei Teilhaber gaben einem gewalttätigen Menschen ein Darlehen auf ein Pfand. Der eine Teilhaber übersiedelte in eine Stadt und ließ das Pfand bei dem anderen Geldgeber zurück. Da erschien der Machthaber und forderte sein Pfand zurück. Jener erwiderte: Du weißt, daß beide dir das Darlehen gegeben haben, ich kann dir nur meinen Teil schenken, nicht aber den Teil des anderen. Der Machthaber zahlte ihm nur den Teil des andern. R. Simcha entschied, daß die bezahlte Hälfte beiden zu Gute kommt, jeder die Hälfte des geleisteten Darlehens verliert.62 Die Pfänder dienten als Sicherstellung für die Darlehen, sie werden bei I. O. S. nicht näher bezeichnet; wir wissen aber aus anderen Quellen, daß Kleider, Hausgeräte, selbst Ornate der Pfarrer und Paramente63 als Sicherstellung dienten. Aber auch auf Bücher, selbst auf Gebetbücher entliehen Juden Geld.64 „X leiht dem Y ein Buch, der es seinem Schwiegervater weiter leiht, dieser stirbt und seine Erben verpfänden dieses Buch mit den anderen Büchern. Die Frage ist, ob es Gepflogenheit ist, auf Bücher Geld zu leihen und ob der Eigentümer Zeugen beibringen muß.65 Die Pfänder überstiegen in der Regel nicht allzu hoch den entlehnten Betrag. In einem Falle nur wird berichtet, daß das Pfand doppelt so viel wert war, als das entlehnte Kapital.66 Auch Frauen machten Geldgeschäfte; so erzählt I. O. S., I, S. 225, § 762. Folgende Geschichte hat sich zugetragen: X war ein sehr reicher Mann, hatte einen Sohn, der in ein fremdes Land zog, um das Studium der Tora zu pflegen. In der Zwischenzeit starb X und der Fürst konfiszierte sein ganzes Vermögen. Als nun der Sohn zurückkehrte, war er sehr besorgt, denn er besaß nichts. Da sagte seine Mutter zu ihm: Sorge nicht, denn ich habe noch so viel, daß du dich gut ernähren kannst. Seine Mutter ließ ihre Schwester holen und sprach zu ihr: Was du von 52 10