Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 40 (sequence 43)
- Language
- German
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Schon das zeigt deutlich an, daß es um andere Dinge ging, als um skrupellose Beraubung der Juden/4 Vgl. auch noch die bereits oben abgedruckte Stelle aus Ruth, S. 148. So diametral entgegengesetzte Werturteile hätten sich immerhin aus neuen Quellenforschungen ergeben können. Solche liegen jedoch nach Ruths eigener Bekundung durchaus nicht vor. Ihre Unterlassung hat sich auch sonst gerächt. Ruth ist argen Irrtümern zum Opfer gefallen. Ein einziger sei hier hervorgehoben, weil er nicht unwidersprochen bleiben darf. Auf Seite 122 schreibt Ruth: „Anläßlich der angeblich von Juden in Fulda begangenen Ritualmorde hat Friedrich II. jene berühmte absolucio durch den Spruch einer von ihm einberufenen Kommission gelehrter Männer erwirkt, der freilich nicht, wie meistens behauptet wird (z. B. Scherer S. 75; Kracauer, S. 10), eine völlige Freisprechung der Juden von dem Vorwurf des Ritualmordes enthält, sondern lediglich besagt, man könne nichts Gewisses darüber erfahren, ob die Juden bei ihren religiösen Gebräuehen Christenblut notwendig hätten. (Stobbe, S. 184, gibt diesen Spruch allein richtig wieder. Jedoch war der Spruch den Juden eine mächtige Stütze. Immer wieder haben die Juden in späteren Zeiten durch Berufung auf die absolucio die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu entkräften versucht).44 Hätte sich Ruth nicht damit begnügt, lediglich die Darstellungen bei Stobbe, Scherer und Kracauer zu vergleichen und einer subjektiven Wertung zu unterziehen, wäre er vielmehr auf die Quellen selbst zurückgegangen, auf die ihn das Zitat bei Scherer, S. 75, Anm. 2, deutlich hinwies, dann hätte er eine so unrichtige Behauptung nicht aufstellen können. Stobbe (S. 184, vgl. Anm. 178) gibt nämlich jenen Spruch überhaupt nicht wieder, sondern bloß den subjektiv gefärbten Bericht der Annales Argentoratenses über die Angelegenheit. Wir besitzen aber heute das reichsgerichtliche Urteil selbst, das schon vor vielen Jahrzehnten im Archiv der Stadt Köln entdeckt wurde. Es bezieht sich ausdrücklich auf den Spruch der von Friedrich II. einberufenen Gelehrtenkommission, dessen Inhalt genau wiedergegeben wird. Das Urteil ist seither oft in der Literatur angeführt und wiederholt gedruckt worden, zuerst auf Grund einer vom Kölner Archiv gefertigten Abschrift von R. Hoeniger, Zur Geschichte der Juden Deutschlands im Mittelalter, Geigers ZGJD. I, 1887, S. 142—144; Julius Aronius, Regesten zur Geschichte der Juden, Nr. 474, 497, wo die weitläufige Literatur über diesen Reichsspruch verzeichnet ist; besonders Moritz Stern, Die Blutbeschuldigung zu Fulda und ihre Folgen, Geigers ZGJD. II, 1888, S. 194-199. Die von Ruth geleugnete völlige Freisprechung der Juden von dem Vorwurf des Ritualmordes ist aber in der Tat erfolgt und zwar mit folgenden Worten: Quorum super hoc assercionibus publicatis, quia compertum non est in testamento veteri vel in novo, Iudeos avidos esse humani sanguinis hauriendi, immo, quod est predicto prorsus contrarium, quod ab omnis omnino sanguinis fedacione caveant in biblia que dicitur ebrayce berechet, preceptis Moysi datis, decretis iudaicis que dicuntur ebrayce talmilloht, expressius habeamus, presumentes eciam presumpcione non modica, hiis quibus sanguis prohibitus est et animalium permissorum sitim non posse humani sanguinis superesse, rei horribilitate, nature prohibicione ac speciei comoditate qua Christianos eciam amplectuntur, et quod pro eo quod expositum de animalibus de virorum municionibus habere possent pro nichilo, non exponerent periculo substancias et personas, Iudeos loci predicti ab obiecto crimine ac alios Iudeos Alemannie a tarn gravi infamia dictante sentencia prineipum pronunciavimus penitus absolutos." Deutsche Übersetzung: Ihre fder Kommission] Aussagen darüber haben wir veröffentlicht und es ergibt sich daraus folgendes: Weder im Alten noch im Neuen Testament ist zu finden, daß die Juden nach Menschenblut begierig wären. Im Gegenteil, sie hüten sich vor der Befleckung durch jegliches Blut. Dies ergibt sich 40 40