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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 38

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 38 (sequence 41)
Language
German
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man weiter, den Juden jede andere Erwerbsmöglichkeit, insbesondere den Handel, dessen Träger sie bis in die Frühzeit des Mittelalters gewesen waren, verschlossen." „Wir denken heute anders darüber44, sagt der Verfasser auf der vorangehenden Seite. Aber zu seiner „geläuterten Erkenntnis44 kann er unmöglich ,,auf Grund gewissenhafter Erforschung des zur Verfügung stehenden Quellenmaterials41 gelangt sein, wie er es für seine in der Festschrift für Ernst Heymann „Beiträge zum Wirtschaftsrecht441, Marburg 1931 früher erschienene Abhandlung „Das kanonische Zinsverbot44 behauptet (S. 111). Denn selbständige Quellenforschungen hat er seither für die Behandlung seines wucherrechtlichen Themas überhaupt nicht unternommen. Lediglich drei Quellenzitate könnten ursprünglich sein: S. 114, Anm. 5; S. 143; S. 145, Anm. 1. Es dürfte die Mühe nicht lohnen, ihre Herkunft zu überprüfen. Denn alles andere Material ist restlos aus den bekannten Werken von Stobbe und Scherer genommen, ferner aus Arthur Rosenberg, Beiträge zur Geschichte der Juden in Steiermark, Wien und Leipzig 1914, und aus Max Neumann, Geschichte des Wuchers in Deutschland, Halle 1865. Das oben erwähnte reiche Urkunden - material über die Juden und ihre Rechtsverhältnisse im Mittelalter, das inzwischen ausschließlich von nicht jüdischen Forschern bereitgestellt wurde und sicherlich viele wertvolle Aufschlüsse besonders für das Thema Wucherrecht der Juden hätte geben können, ist überhaupt nicht verwertet oder auch nur herangezogen. Manche Behauptungen Ruths sind daher sehr vage (vgl. z. B. S. 1162, 1171, 123, 129), wie er selbst erkennt. Summarische Verweisungen auf Stobbe, Rosenberg und J. Kracauer, Geschichte der Juden in Frankfurt a. M. (Frankfurt a. M. I, 1925, II, 1927) bilden durchaus die Regel (z. B. S. 117, 1182> 3, 1201» 4> 5, 1212, 1223, 1271, 1292, 1305, 1331, 1371, 139, 140, 1411: „Das von Stobbe, Caro, Kracauer beigebrachte Material liefert hierfür genügenden Beweis44; 14C1, 1502, 154). Ab und zu wird eine Polemik gegen Stobbe eingestreut (z. B. S. 1272, 1304, 132, 1341); bisweilen werden jüdische Schriftsteller wie Georg Caro und Kracauer kritisiert (z. B. S. 150, 1512, 1521). Der Verfasser glaubt, dieses Verfahren mit folgender Bemerkung entschuldigen zu können: ,,Das für eine Untersuchung über die Geschichte der Juden vorhandene Quellenmaterial ist im wesentlichen offengelegt und veröffentlicht und ist schon eifrig ausgewertet worden. Von einem umfangreichen wissenschaftlichen Apparat glaube ich deshalb, mit Rücksicht auch auf den beschränkten Raum, absehen und mich mit Verweisungen auf zuverlässige Literatur begnügen zu können44. Aus seiner wissenschaftlichen Schulung heraus hatte Ruth offenbar gefühlt, daß die vollkommene Umdeutung Jahrzehnte lang anerkannter wissenschaftlicher Forschungsergebnisse einer breiteren und festeren wissenschaftlichen Fundamentierung bedarf. Dem gleichen Gefühl ist anscheinend auch die erste von den drei Entschuldigungen entsprungen, die Ruth in Form von Verwahrungen zum Inhalt einer „Vorbemerkung44 zu seiner Abhandlung macht. An ihrer Spitze wird die Tendenz der Arbeit zum Ausdruck gebracht: ,,Es gibt kaum ein Gebiet der deutschen Rechtsgeschichte, in dem festgewurzelte wissenschaftliche Ansichten so sehr einer Überprüfung im Lichte geläuterter Erkenntnis und neuer Weltanschauung bedürfen als gerade die Geschichte der Juden im deutschen Mittelalter.44 Indem sich Ruth auf seine Studie ,,Das kanonische Zinsverbot44 beruft, die übrigens nicht 1930, sondern 1931 erschienen ist, fährt er fort: „Diese Vorarbeit, deren geradlinige Fortsetzung die hier vorgelegte Studie bildet, bewahrt mich wohl vor dem Verdacht, daß meine wissenschaftliche Überzeugung einer vorgefaßten Meinung entspringe, wenn in den nachstehenden Ausführungen eine Auffassung sich zu Worte meldet, die mit feststehenden bisherigen Ansichten sich in wichtigen Punkten nicht deckt.44 Danach muß man also annehmen, daß die vorliegende Studie als „geradlinige Fortsetzung44 mit ihrer „Vorarbeit44 aus dem Jahre 1931 in der wesentlichen Einstellung zum behandelten Quellenstoff und in der Beurteilung von grundsätzlichen Problemen weitgehende Übereinstimmung aufweist. Durch eine solche allein würde allerdings am überzeugendsten dargetan, daß für den „Verdacht einer vorgefaßten Meinung44 kein Raum bestehen kann. In einer streng wissenschaftlichen Abhandlung 38 38

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