Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 37 (sequence 40)
- Language
- German
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treten, vor allem die großen Züge der volkstümlichen Rechtsideen in ihrer Reinheit herzustellen und an ihnen die Berechtigung des juristischen Dogmas, das sie schärfen und verfeinern, nicht aber verkehren und ummodeln soll, zu prüfen." 91 Walther Schönfeld, ZRG. L, kanonistische Abteilung XIX, 1930, S. 686. 92 Herbert Meyer, Recht und Volkstum, besonders S. 31 und 9. Vgl. auch Franz Stadelmeyer, Otto von Gierke und unsere Zeit, Monatsschrift „Hochland4' XXXIII, 1936, S. 518-529. 93 Auch die judengegnerisch eingestellte Literatur kann anregend wirken und verdient daher, von der jüdischen Forschung nicht unbeachtet zu bleiben. Dies freilich nur, soweit es sich um Leistungen handelt, die den billigermaßen zu stellenden wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen und also die rechtshistorische Erkenntnis fördern. Eine solche Arbeit ist zum Beispiel Hans Kurt Claussens Studie: ,,Der Judeneid, ein Beitrag zur Geschichte des Rechtsschutzes", Deutsche Rechtswissenschaft II. Band, 2. Heft, Hamburg 1937, S. 166-189. Maßvoll in ihren judengegnerischen Bemerkungen bietet sie einen wülkommenen geschichtlichen Überblick über die Judeneidesformeln von der Zeit der Volksreehte bis zur Abschaffung des besonderen Judeneides im 19. Jahrhundert. Sie sucht dieses Quellenmaterial entwicklungsgeschichtlich und systematisch zu ordnen und hat handschriftliche Texte herangezogen. Freilich ist dem Verfasser, der auch die Arbeiten jüdischer Autoren sachgemäß berücksichtigt, die neueste sehr beachtenswerte Abhandlung über seinen Gegenstand entgangen, nämlich Thea Bernsteins: ,,Die Geschichte der deutschen Judeneide im Mittelalter", philosophische Dissertation Hamburg 1922, bloß maschinenschriftlich vorhanden in der Preußischen Staatsbibliothek in Berlin; ein Auszug ist gedruckt in Königsberg Pr. 1922. Ein Beispiel dafür, wie eine Arbeit nicht sein darf, wenn sie wissenschaftlich voll genommen werden will, bildet der Aufsatz von Günther Franz: „Der Jude im katholischen Kirchenrecht", Deutsche Rechtswissenschaft II, 1937, S. 157—166. Der Verfasser hat selbständige Quellenstudien kaum unternommen, auf Grund dürftiger Literaturauszüge wird nur durchaus Bekanntes, und keineswegs gerade glücklich, wiedergegeben, um nachzuweisen, daß die mittelalterliche Judengesetzgebung der Kirche bereits „eine ausgesprochene Rassengesetzgebung" gewesen sei. Äußerungen antisemitischer Schriftsteller des 19. Jahrhunderts müssen dabei die keineswegs überzeugenden Andeutungen in den Quellen ergänzen. In diesem Zusammenhang verdient schließlich der umfangreichste Beitrag zu dem ausschließlich der Judenrechtsgeschichte gewidmeten Hefte der Zeitschrift „Deutsche Rechtswissenschaft" Erwähnung, die Abhandulng von Rudolf Ruth: „Wucher und Wucherrecht der Juden im Mittelalter" (S. 111—157). Ihre Mängel liegen vielleicht für den nicht rechtshistorisch geschulten Leser weniger kraß zu Tage als bei Franz, lassen aber, einmal erkannt, die Wissenschaftlichkeit der Leistung in keinem günstigeren Lichte erscheinen. Schon die Sprache klingt für eine wissenschaftliche Abhandlung ungewöhnlich scharf. Hier ein Beispiel, S. 148: „Talmudische Verdrehungskünste haben diese so eindeutige Lage des deutschen mittelalterlichen Wirtschaftslebens, in dessen Rahmen die Juden durchaus als Fremdkörper und Schädlinge auftreten, in ihr Gegenteü verkehrt. Mit raffinierter Geschicklichkeit ist es den zahlreichen jüdischen Schriftstellern, die sich hauptsächlich mit der Geschichte der Juden beschäftigen — dem Druck ihrer völlig einmütigen Meinung vermochten sich auch deutschblütige Forscher auf die Dauer nicht zu entziehen —, gelungen, den jüdischen Geldhändlern die Rolle des ausgesaugten, grausam verfolgten und willkürlich beraubten, gemiedenen und verachteten Volkes zuzuschieben. Die Dinge werden einfach auf den Kopf gestellt: Das Wuchergeschäft der Juden ist den Juden „aufgedrängt", weil man die christliche Bevölkerung vor der damit verbundenen moralischen Schädigung zu bewahren sucht und deshalb, da nun einmal der Kredit unentbehrlich war, es geradezu gern sieht, daß die Juden in diese durch das kanonische Zinsverbot in Verkennung zwingender wirtschaftlicher Bedürfhisse gerissene Lücke treten. Man hat, so folgert 37 37