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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 36

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 36 (sequence 39)
Language
German
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82 J, Huizinga, Wege der Kulturgeschichte, München 1930, S. 13. Vgl.rüberhaupt das sehr lesenswerte Kapitel I dieses Buches: „Aufgaben der Kulturgeschichte44. Erinnert sei in diesem Zusammenhange noch an ein Wort des großen protestantischen Kirchenhistorikers Adolf von Harnack in seiner Berliner Rektoratsrede : Die Aufgabe der theologischen Fakultäten und die allgemeine Religionsgeschichte, Berlin 1901, S. 8 (zitiert bei Felix Perles, Jüdische Skizzen, Leipzig 1912, S. 31): „Die historische Methode allein ist konservativ, denn sie sichert die Ehrfurcht — nicht vor der Überlieferung, sondern vor den Tatsachen — und macht der Willkür ein Ende, Blei in Gold und Gold in Blei verwandeln zu wollen.44 83 Johannes Haller, a. a. O., S. 29 f. Man muß Hallers tiefdurchdachte Ausführungen vollständig lesen und wird sich ihrer Überzeugungskraft nicht entziehen können. Sie stellen meines Erachtens eine einzigartige Meisterleistung dar, gleich ausgezeichnet durch die Abgewogenheit wie durch die Treffsicherheit des historischen Urteils. 84 Es wäre gewiß der Mühe wert, den Einfluß der Wissenschaft der deutschen Rechtsgeschichte auf die Entwicklung der ausländischen rechtsgeschichtlichen Forschung monographisch zu untersuchen. Einiges zu dieser Frage ist aus den verschiedenen ausländischen Beiträgen zur Festschrift zu Otto Gierkes siebzigstem Geburtstag, Weimar 1911, zu ersehen; vgl. Paul Vinogradoff, Essays in Legal History Read before the International Congress of Historical Studies held in London in 1913, Oxford 1913. Ausländische Schüler Gierkes haben in ihren Heimatländern die rechtsgeschichtliche Forschung nach deutschem Vorbild organisiert, z. B. Harold D. Hazeltine in Cambridge, Johann Kapras in Prag. Weiteres Literaturmaterial zu dem Problem bei Schröder-Künssberg, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, 7. Auflage, S. 5-11, 1022-1026. 85 Otto Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht II, Berlin 1873, § 1, S. 1-6. 86 Gierke, a. a. O., S. 5-6. 87 Cl. Frh, von Schwerin, Einführung in das Studium der germanischen Rechtsgeschichte und ihrer Teilgebiete, Freiburg i. B. 1922, S. 119 und 124. Vgl. Guido Kisch, Die Kulmer Handfeste, Deutschrechtliche Forschungen, herausgegeben von G. Kisch, 1. Heft, Stuttgart 1931, S. 35-40. 88 Gotihelf Bergsträsser, Zur Methode der Fiqh-Forschung, Islamica IV, 1930, S. 285—286: „Der deutsche Jurist vergißt zu leicht, daß sein begrifflich systematisches Rechtsdenken nichts Absolutes, Allgemeingültiges ist, daß es vielmehr schon der ganzen angelsächsichen Welt fehlt. Gegenüber einem fremden Recht, wie etwa dem islamischen, das rein erkennend betrachtet werden soll, ist eine solche Stellung ganz unmöglich; sie muß, konsequent zu Ende gedacht, dazu führen, daß der Darsteller aus Elementen des islamischen Rechts etwas völlig Neues, im Islam selbst nie Dagewesenes aufbaut." 89 Heinrich Mitteis, Lehnrecht und Staatsgewalt, Untersuchungen zur mittelalterlichen Verfassungsgeschichte, Weimar 1933, S. 8. - Um kein unrichtiges oder unvollständiges Bild hervorzurufen, muß hervorgehoben werden, daß es selbstverständlich ausgezeichnete deutsche Rechtshistoriker gibt, die sich von solchen Übertreibungen fernhalten; so — um einige Namen beispielsweise zu nennen — Karl von Amira, Ulrich Stutz, Hans Fehr, Claudius Frh. von Schwerin, — Von feiner Einfühlung in die mittelalterliche Gedanken- und Gefühlswelt zeugen: Otto von Gierke, Johannes Althusius und die Entwicklung der naturrechtlichen Staatstheorien, 3. Ausgabe, Breslau 1913, S. 60-64; J. Huizinga, Herbst des Mittelalters, Studien über Lebens- und Geistesformen des 14, und 15, Jahrhunderts in Frankreich und in den Niederlanden, München 1924; Jacob Wackernagel, Die geistigen Grundlagen des mittelalterlichen Rechts, in der Sammlung ,,Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart" Heft 62, Tübingen 1929. so ZRG. LIV, 1934, S. 303. Vgl. auch O. von Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht II, S. 3, schon im Jahre 1873, also zwei Jahre nach der deutschen Reichsgründung: ,,Je mächtiger wir in der Gegenwart ein neu erwachtes nationales Rechtsleben pulsieren sehen, desto dringender wird an uns die Aufforderung heran- 30 36

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