Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 28

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 28 (sequence 31)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2644300-2644309--3833-2648182
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Schwerin in anderer Weise formuliert hat:87 ,,Es handelt sich darum, sich in den Zeitgeist und Ortsgeist der Quelle hineinzuleben, das eigene Denken dem der Quelle anzupassen." „Ist es Aufgabe der Interpretation, das festzustellen, was der Urheber der Quelle zum Ausdruck bringen wollte oder unbewußt gebracht hat, so muß auf der anderen Seite nachdrücklichst vor dem so häufigen Fehler gewarnt werden, in die Quelle etwas hineinzulesen, was sie nicht zum Ausdruck bringen wollte. Diese Gefahr liegt außerordentlich nahe, da sie in der Natur des Arbeitenden begründet ist und nur bei steter, bewußter Gegenwehr vermieden werden kann." „Jede Quellenbenützung enthält eine Frage an die Quelle. Der Benutzer will aus der Quelle Aufschluß erhalten. Darin liegt bereits ein Anreiz, der Quelle eine Antwort auch da abzuringen, wo sich diese nicht ohne weiteres darbietet." „Besonders groß wird die Gefahr, wenn sich der allgemeine Wunsch nach Aufklärung zu dem nach Aufklärung in einem bestimmten Sinne steigert. Eine Interpretation, die mit einem schon vorgestellten Ergebnis beginnen wird, kann dieser Gefahr kaum entrinnen. Daher sollte eine vorsichtige Quellenbenützung immer nur fragen, was die Quelle sagt, und nie, ob sie dieses oder jenes sagt. Regeln zur Vermeidung des Hineinlesens oder, wie man es auch genannt hat, der Hyperhermeneutik lassen sich nicht geben. Hier kann nur der feste Wille hemmend wirken, der Quelle nichts entnehmen zu wollen, was sie nicht geben kann." Aus diesen Worten klingt schon deutlich die Besorgnis heraus, daß die Gefahr der Hyperhermeneutik größere Aktualität gewinnen könnte. Sie war nicht unbegründet. Das moderne begrifflich-systematische Rechtsdenken, durch die vorwiegende Beschäftigung mit dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch und unter immer stärkerer Zurückdrängung der rechtsgeschichtlichen Schulung erwachsen, hat schließlich auch die deutsche rechtshistorische Forschung in seinen Bann gezogen. Begriffe, Konstruktionen und Methoden des modernen Rechts wurden und werden vielfach ohne Bedenken bei der Erforschung von Problemen der Rechtsgeschichte zur Anwendung gebracht. Ein unbefangener Beobachter, Gotthelf Bergsträsser, der Erforscher der Geschichte des islamischen Rechtes, hat dieses Tun schon vor Jahren beobachtet. Er sah deutlich voraus, wohin eine derartige Verkennung der Aufgabe der Rechtsgeschichte führen müsse.88 Bergsträssers mahnendes Wort ist aber von manchen deutschen Rechtshistorikern ungehört verhallt. Man ist zum Beispiel überrascht, an der Spitze eines bedeutenden rechtsgeschichtlichen Werkes vom Jahre 1933 die allgemeine These zu lesen: „Jede Rechtsgeschichte ist notwendig in Abhängigkeit von der staatsrechtlichen Dogmatik ihrer Zeit."89 Gegen eine solche Auffassung, durch die manches schiefe historische 28 28

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.