Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 29 (sequence 32)
- Language
- German
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Bild entstehen kann, hat selbst ein anerkannter Forscher, der sich sofort und vorbehaltlos zur nationalsozialistischen Staatsauffassung bekannt hat, Claudius von Schwerin, mit Entschiedenheit und Nachdruck Einspruch erhoben:90 „Auch manche Bezugnahme auf modernes Recht und moderne Rechtsterminologie scheint mir eine allzu weit gehende Überspannung von Zeiten und Räumen zu bedeuten, und ebenso wenig kann ich mich damit befreunden, wenn Mißstände im Lehnswesen des 10. Jahrhunderts ,vielleicht auf rassische Verfallserscheinungen' zurückzuführen sein sollen. Da scheinen mir ganz moderne und heute gesunde Erwägungen in eine Zeit getragen, die dazu keine Veranlassung gibt." Treffend hat Walther Schönfeld ausgeführt: „Jedes Zeitalter hat seinen und jede Gemeinschaft hat ihren Begriff des Rechts, den wir reden lassen müssen, wenn wir von ihm reden."91 Und Herbert Meyer, einer der Wenigen, die sich schon vor mehreren Jahrzehnten an der Erforschung der mittelalterlichen Rechtsgeschichte der Juden beteiligt haben, hat sich von jenem gleichen politischen Standpunkt aus — und zwar schon lange vor 1933 — für eine „geschichtliche Betrachtung44 im Gierkeschen Sinne bei der Erforschung der deutschen Rechts Vergangenheit temperamentvoll eingesetzt, für jene Art der Betrachtung, der „die innere Kraft der Wahrheit44 zur Seite steht. „Nie ist der Versuch, die Grundgedanken unsers nationalen Rechts einzufangen, in größerm Maßstab und mit stärkerer Kraft durchgeführt worden als in den ersten Bänden von Gierkes deutschem Privatrecht". „So wurde Gierke ein Apostel der neuen Zeit, der eigentliche Führer unserer jüngsten Generation, den seine Jünger nur besser lesen und häufiger zu Rate ziehen sollten. Dann würden sie manchen Irrweg vermeiden können, und manche Unklarheit bliebe ihnen erspart.44 Herbert Meyers rechtshistorisches Reformprogramm, — von dem er sich seit 1933 freilich selbst nicht unwesentlich entfernt zu haben scheint, — gipfelt in der Forderung: „Zurück zu Gierke!4492 Wer an die Erforschung der Rechtsgeschichte der Juden herantritt, kann und muß sich diese Losung vorbehaltlos zu eigen machen. Es ist der Weg, den auch Otto Stobbe, der erste vorbildliche Erforscher der Rechtsgeschichte der Juden, der unbestechliche Sucher nach wissenschaftlicher Wahrheit, erfolgreich gegangen ist. Jene Losung bedeutet aber in einen Satz kurz zusammengefaßt: Mit wissenschaftlichem Verantwortungsgefühl und unverdrossenem Streben nach sachlicher Beurteilung in die Quellen der Rechtsgeschichte einzudringen als Historiker und Jurist zugleich. Der wissenschaftliche Ernst, der jeden echten Forscher beseelt, wird sich dabei im Dienste wissenschaftlicher Wahrheit ernster Wissenschaftlichkeit niemals verschließen, wo und wie immer sie entgegentreten mag.93 29 29